Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Zutreffend ist, dass sich ein Vertragspartner nicht auf irgendwelche AGB stützen kann, denen Sie nie zugestimmt haben. Der neue Anbieter hätte Ihnen daher seine AGB übersenden müssen und Sie (ggf. unter Fristsetzung) auffordern müssen, diesen AGB zu widersprechen, falls Sie hiermit nicht einverstanden sind.
Gleiches gilt hinsichtlich der Vertragsübernahme. Auch diese kann nicht gegen Ihren Willen erfolgen, sondern erfordert ebenfalls Ihre Zustimmung. Insbesondere kann eine solche Zustimmung zur Vertragsübernahme nicht durch AGB (des alten Anbieters) ersetzt werden, es sei denn hierin wäre der neue Anbieter ausdrücklich namentlich genannt worden oder Ihnen wäre für diesen Fall ein Kündigungsrecht eingeräumt worden, § 309 Nr. 10 BGB
. Dies verdeutlicht bereits die gesetzgeberische Wertung, wonach Ihnen ein neuer Vertragspartner nicht einfach gegen Ihren Willen aufgedrängt werden kann. Ich teile daher Ihre Rechtsansicht, wonach Ihnen für diesen Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht (§ 314 BGB
) zustehen muss. Dies sollten Sie dem (neuen) Vertragspartner noch einmal schriftlich zu verstehen geben.
Sollten Sie der Vertragsübernahme nicht zugestimmt haben, ist die Firma des alten Anbieters aber rechtlich noch existent, würde das alte Vertragsverhältnis m.E. fortbestehen. In diesem Fall müssten Sie den alten Vertragspartner unter Fristsetzung auffordern, die vertragliche Leistung zu erbringen. Kommt er dem dann nicht nach, könnten Sie vom Vertrag nach § 323 BGB
zurücktreten.
Sollten Sie in dieser Angelegenheit einen Rechtsanwalt beauftragen wollen, können Sie sich gern zu Beginn der kommenden Woche an mich wenden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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