Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).
Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
a) Sofern ein einheitlicher Vertrag vorliegt, besteht hier leider keine Möglichkeit nur einen Teil zu kündigen.
Der BGH hat sich bereits mit der Entscheidung (BGH Urt. v. 23.2.2006 III ZR 167/05
) dahingehend ausgesprochen, dass die Verbindung von Miet- und Dienstleistungsverträgen im Rahmen des Betreuten Wohnens nicht gegen die guten Sitten verstößt und somit wirksam ist. Wird also eine Wohnung angemietet und gleichzeitig ein Vertrag über verschiedene Dienstleistungen (Betreuung, etc.) abgeschlossen, bilden diese Verträge eine Einheit.
Als Folge kann die vereinbarte Vergütung von der betreuten Person nicht einseitig gekürzt werden, weil sie mit der Erbringung der Dienstleistungen nicht zufrieden ist. Ebenso wenig können die Verträge unabhängig voneinander gekündigt werden. Dies benachteiligt den Betreuten nach Ansicht der Karlsruher Richter nicht unangemessen. Der BGH argumentiert, dass das Wesen des Betreuten Wohnens gerade das Zusammenspiel verschiedener, voneinander abhängiger Vertragsleistungen ist.
b) Liegen jedoch zwei getrennte Verträge vor, so ist eine etwaige Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter zur Eingehung eines Betreuungsvertrages mit einem Dritten verpflichtet wird und dieser nur in Verbindung mit dem Mietvertrag gekündigt werden kann unwirksam. Dies gilt nicht wenn das gesamte Vertragsverhältnis dem Heimgesetz unterliegt (siehe auch a) ).
c) Sie müssten die /den vorliegenden Vertrag sorgsam durchlesen und der Gruppe zu a) oder zu b) zuordnen.
Liegen nach b) zwei separate Verträge vor, so können Ihre Eltern den Dienstleistungsvertrag ordentlich kündigen.
d) Wenn der Vertrag formularmäßig vorformulierte Klauseln enthält, so gelten die Bestimmungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nach diesen gilt, dass bei Dauerschuldverhältnissen eine Klausel unwirksam ist, wenn die Vertragslaufzeit länger als zwei Jahre sein soll.
Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
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Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -
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