Sehr geehrte Fragestellerin,
für Ihre Anfrage darf ich mich herzlich bedanken und diese unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Was Ihre Kündigungsrechte anbelangt, sind in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen maßgeblich. Ich gehe davon aus, dass Sie bei Vertragsschluss Vertragsbestimmungen in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhalten haben. Die sollten Sie unbedingt nochmals ansehen, um zu sehen, in welchen Fällen Ihnen ein vorzeitiges, vertragliches Kündigungsrecht gewährt wird.
Dass Ihr Telefonanbieter in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine automatische Verlängerung vorsieht, wenn Sie nicht innerhalb der dort angegebenen Kündigungsfrist kündigen (normalerweise sind das 3 Monate), ist durchaus legitim. Das Gesetz erlaubt solche Verlängerungsklauseln bis einschließlich ein Jahr.
Ansonsten wäre eine vorzeitige Kündigung beispielsweise nur denkbar, wenn in den Vertragsbedingungen eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Jahres vorsieht. Dann wäre die Kündigungsklausel nach § 309 Nr. 9 c) BGB
unwirksam und sie könnten vorher kündigen.
Ansonsten sind Sonderkündigungsrechte nur bei einem Umzug ins Ausland denkbar, das liegt aber leider bei Ihnen nicht vor.
Gesetzlich könnte man noch an ein Rücktrittsrecht wegen mangelhafter Leistung oder anderer Pflichtverletzungen denken, diese werden aber im Regelfall nicht vorliegen (diese bedürfen grundsätzlich ohnehin der vorherigen Fristsetzung gegenüber Ihrem Anbieter, damit dieser Gelegenheit zur Behebung des Mangels etc. bekommt).
Von daher wird es wohl so sein, dass Sie die Kündigungsfrist bis Januar 2015 abwarten müssen.
Es tut mir leid, wenn ich Ihnen in diesem Fall keine positivere Mitteilung machen kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste hilfreiche Einschätzung geben. Sollten Sie Rückfragen zu meiner Antwort haben oder Unklarheiten bestehen, nutzen Sie bitte gerne die kostenlose Nachfragefunktion.
Bitte beachten Sie, dass schon kleine Änderungen/Ergänzungen des Sachverhalts zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Ich bedanke mich nochmals für Ihre Anfrage und wünsche Ihnen bereits jetzt ein frohes Osterfest!
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stanossek, LL.M. (UCLA)
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 16.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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