Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzten kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach § 305 Abs. 2 BGB
werden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verwender (in Ihrem Fall die Betreiberin des Yoga-Studios) auf die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen hat, der Kunde die Möglichkeit hat, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen und sich daraufhin mit den AGB einverstanden erklärt.
Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich auch im Fall der Neufassung von AGB. Allerdings ist erforderlich, dass der Verwender in der neuen Fassung der AGB die Änderungen drucktechnisch hervorhebt und so für den Kunden kenntlich macht. Wollen Sie die neuen AGB nicht akzeptieren, müssten Sie gegenüber der Betreiberin des Yoga-Studios erklären, dass Sie mit den neuen AGB nicht einverstanden sind und diesen widersprechen. Dieser Widerspruch sollte zu Beweiszwecken schriftlich erfolgen und entweder mit Einschreiben/Rückschein versandt oder unter Zeugen persönlich übergeben werden (zum Nachweis des Zugangs). Widersprechen Sie den geänderten AGB nicht und setzen das Vertragsverhältnis fort, erklären Sie sich stillschweigend mit den neuen AGB einverstanden.
Je nach Ausgestaltung der AGB ist es auch denkbar, dass diese eine sog. Erklärungsfiktion enthalten. Diese lautet sinngemäß, dass die AGB automatisch Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde ihnen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Erklärungsfiktion ist jedoch, dass die dort festgesetzte Widerspruchsfrist angemessen ist, der Kunde auf die Bedeutung seines Schweigens hingewiesen wird und die neuen AGB beigefügt sind.
Selbst wenn die neuen AGB Vertragsbestandteil geworden sein sollten, bestehen jedenfalls Zweifel, ob die von Ihnen geschilderte Klausel wirksam ist. Denn nach § 309 Nr. 5 BGB
sind sog. Vertragsstrafenklauseln in AGB grundsätzlich unwirksam.
Falls Sie den neuen AGB widersprechen, ist die Betreiberin des Yoga-Studios nicht berechtigt, den Vertrag mit Ihnen aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle Ihres Widerspruchs gelten für Ihren Vertrag die alten Bedingungen weiter.
Falls Sie selbst den Vertrag mit dem Yoga-Studio kündigen wollen, sind Sie grundsätzlich an die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen gebunden. Zwar ist nach § 314 Abs. 1 BGB
bei Dauerschuldverhältnissen eine außerordentliche (fristlose) Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies setzt voraus, dass die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist. Soweit nicht weitere Umstände hinzukommen, wird die wiederholte Neufassung der AGB aller Voraussicht nach keinen solchen wichtigen Grund darstellen. Der Verwender ist grundsätzlich berechtigt, seine AGB jederzeit zu ändern. Allerdings muss er - wie oben geschildert – dafür sorgen, dass diese Vertragsbestandteil werden, wenn er sich auf die geänderten AGB berufen will.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiter helfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Darüberhinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung.
Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.
Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderne Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif – Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
Internet: www.schulze-greif.de
Diese Antwort ist vom 06.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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