Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
(...) Umstellung Mobilfunk v.
24. Juni 2025 15:41
beantworte ich
wie folgt:
I.
Grds kann bei jedem Anbieter, wenn das Internet zu langsam ist, dann kann der monatliche Betrag gemindert oder der Vertrag außerordentlich gekündigt werden.
II.
Dies regelt sich nach § 57 Telekommunikationsgesetz (TKG)
In Absätzen 4 u. 5 heißt es dort zu Ihren Rechten:
"(4) 1Im Falle von
1.erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstequalitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2015/2120 angegebenen Leistung, die durch einen von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder von ihr oder einem von ihr beauftragten Dritten zertifizierten Überwachungsmechanismus ermittelt wurden, oder
2.anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,
ist der Verbraucher unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe berechtigt, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. 2Bei der Minderung ist das vertraglich vereinbarte Entgelt in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem die tatsächliche Leistung von der vertraglich vereinbarten Leistung abweicht. 3Ist der Eintritt der Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 1 oder 2 unstreitig oder vom Verbraucher nachgewiesen worden, besteht das Recht des Verbrauchers zur Minderung so lange fort, bis der Anbieter den Nachweis erbringt, dass er die vertraglich vereinbarte Leistung ordnungsgemäß erbringt. 4Im Falle des vollständigen Ausfalls eines Dienstes ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Absatz 3 auf die Minderung anzurechnen. 5Für eine Kündigung nach Satz 1 ist § 314 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. 6Für die Entschädigung des Anbieters im Falle einer Kündigung nach Satz 1 gilt § 56 Absatz 4 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(5) Die Bundesnetzagentur kann die unbestimmten Begriffe der erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 sowie der anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen nach Absatz 4 Satz 1
2.
Die Voraussetzungen der Kündigung (Kü) sind:
erfolglos verstrichene Frist zur Abhilfe oder einer erfolglosen Abmahnung müssen eingehalten werden (so BT-Drs. 19/26108, 290)
Da ich davon ausgehe, dass Sie dies nachvollziehbar vorgenommen haben, sprechen Sie die Kündigung aus.
Sprechen Sie die Kü auch vorsorglich unter Berufung auf eine "Vertragsänderung" aus, nämlich ohne Ihr Zutun/Willen " zwangsumgestellt von 1und1 Unternehmen von Netzbetreiber O2 LTE auf Netzbetreiber 1und1 5G"
II.
Zur Erwiderung:
"1und1 lehnt ab, mit folgender sinngemäßer Begründung: die Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistungen sei erfolgt (Verfügbarkeit)"
Darauf kommt es nicht an sondern es reichen
" anhaltenden oder häufig auftretenden erheblichen Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der im Vertrag angegebenen Leistung eines Telekommunikationsdienstes mit Ausnahme eines Internetzugangsdienstes,
(BeckOK InfoMedienR/Kiparski, 48. Ed. 1.2.2024, TKG2021 § 57, beck-online)
Dennoch:
Ich zitiere zur Feststellung der Abweichung aus
TKG2021 § 57 Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung
BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal
48. Edition
Stand: 01.02.2024
Rn. 50-52a
"2. Schlechtleistung Mobilfunk
50Derzeit hat die BNetzA bei Mobilfunkinternetzugangsdiensten noch keine Allgemeinverfügung erlassen, mittels derer sie die unbestimmten Rechtsbegriffe der „erhebliche, kontinuierliche und regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" in § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 konkretisiert (Kiparski DSRITB 2020, 801 (806)). Folglich hat die BNetzA auch noch keinen Überwachungsmechanismus für die Feststellung einer Abweichung entwickelt (Kiparski DSRITB 2020, 801 (806 f.)). Zwar ist eine Allgemeinverfügung nach § 57 Abs. 5 keine Voraussetzung für die Feststellung einer Schlechtleistung, dennoch bedarf es eines Überwachungsmechanismus. Da dieser noch nicht besteht, können Verbraucher eine etwaige Schlechtleistung nicht nach den Anforderungen von § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 nachweisen (Kiparski CR 2020, 818 (822); Kiparski DSRITB 2020, 801 (807)). Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht scheidet insoweit derzeit bei Mobilfunkinternetzugangsprodukten aus (Kiparski CR 2020, 818 (822); Kiparski DSRITB 2020, 801 (807)).
51Bei Mobilfunkinternetzugangsprodukten gilt es im Gegensatz zu Festnetzinternetzugangsprodukten zu beachten, dass nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VO (EU) 2015/2120 lediglich eine geschätzte maximale und die beworbene Up- und Downloadgeschwindigkeit anzugeben ist. Eine Mindestbandbreite, anhand derer eine Schlechtleistung gemessen werden könnte, wird, anders als bei Festnetzinternetzugangsprodukten, nicht vereinbart.
52Stationäre Mobilfunkprodukte gelten als Mobilfunkinternetzugangsdienste. Bei Hybridprodukten unterfällt der Mobilfunkinternetzugangsteil den Regelungen zu Mobilfunk (→ Rn. 49).
52aDie BNetzA hat „Eckpunkte Nachweisverfahren Mobilfunk" mit dem Stand 25.8.2022 veröffentlicht, in denen sie die wesentlichen Parameter einer Allgemeinverfügung nach § 57 Abs. 5 zur Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" in Down- und Upload in § 57 Abs. 4 darlegt (ausf. Gerpott N&R 2022, 280 (282 ff.); Sassenberg/Mantz/Kiparski K&R 2023, 311 (319)). Ausgehend davon, dass im Mobilfunk von den Anbietern keine Mindestbandbreite nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VO (EU) 2015/2120 mit dem Endnutzer vereinbart wird und es sich bei Mobilfunk um ein Shared-Medium handelt, sich also alle Nutzer eine Funkzelle und deren Kapazität teilen, weicht die BNetzA in ihren „Eckpunkten Nachweisverfahren Mobilfunk" deutlich von der Definition der unbestimmten Rechtsbegriffe im Festnetz ab. Nach diesen Eckpunkten müssen auch für die Mobilfunk-Breitbandmessung insgesamt 30 Messungen durchgeführt werden, um eine ausreichende Aussagekraft der Messergebnisse zu gewährleisten. Die Messungen sollen gleichverteilt an 5 Tagen erfolgen, wobei zwischen der dritten und vierten Messung eines Tages eine dreistündige Pause erfolgen muss, um die Messungen angemessen über den Tag zu verteilen. Anders als bei Festnetzmessungen sind keine Pausen zwischen den Messtagen erforderlich. Hinsichtlich der im Rahmen der Messungen zu erreichenden Up- und Downloadgeschwindigkeit geht die BNetzA in ihren Eckpunkten von der im Produktinformationsblatt gem. § 1 Abs. 2 Nr. 5 TKTransparenzV angegebenen geschätzten maximalen Datenübertragungsrate nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VO (EU) 2015/2120 aus. Hiervon will die BNetzA in städtischen Bereichen einen Abschlag von 75 % machen, in halbstädtischen von 85 % und in ländlichen von 90 %. Hintergrund dieses Abschlags ist, dass die Anbieter nach Art. 4 Abs. 1 lit. d VO (EU) 2015/2120 lediglich die geschätzte maximale Datenübertragungsrate angeben müssen und es sich hierbei um eine Ober- aber nicht um eine Untergrenze handelt. Eine solche Mindestdatengeschwindigkeit wird im Rahmen von Mobilfunkverträgen nicht angegeben (→ Rn. 58). Eine Schlechtleistung soll dann vorliegen, wenn an drei von fünf Messtagen die geschätzte Maximalgeschwindigkeit abzüglich des jeweils anwendbaren Abschlags nicht jeweils mindestens einmal erreicht wurde.
Kiparski CR 2020, 818 (822); Säcker/Körber TKG/Fischer/Schneider Rn. 65; Beck TKG/Boms Rn. 36)." Zitat Ende
FAZIT:
Auch wenn ich weiß, das Sie eine KURZE Info wollten! DAs gibt es hier nicht. Da es bei Mobilfunkinternetzugangsdiensten ein Problem beim Nachweis der Abweichungen gibt (s.o.) und 1&1 mit obiger Begründung sich wohl "querstellen" wird, lohnt m.E. eine Kü und der Abschluss eines anderen Vertrags wohl nur bei
Durchhaltevermögen
UND
einer Rechtschutzversicherung nebst darauf spezialisiertem RA.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
Danke für die detaillierte rechtliche Auskunft. Gut das zu wissen.
Versuchen Sie es - trotz Schwierigkeiten bei der Beweisführung . mit der ausserordntl. Kündigung. Sie könn auch androhen, sich an die Bundesnetzagentur zu wenden und eine Beschwerde androhen, wenn Ihnen die SOFORTIGE Lösung v Vertrag verweigert wird. Denn das klingt nach Vertragsverletzung: Ankündigungen die nicht im Mindesten eingehalten werden können.