In den AGB gibt es zwar eine Preiserhöhungsklausel, diese bezieht sich aber nur auf Preiserhöhungen im Rahmen einer Mehrwertsteuererhöhung: "Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise als vereinbart. ... Falls nicht, stellt sich mir die Frage, ob man nach dem AGB Passus "Dem Auftraggeber bleibt es grundsätzlich nachgelassen, einen geringeren Schaden als den nach den vorstehenden Bedingungen zu berechnenden Schaden nachzuweisen." z.B. das Recht hätte, nur anteilige Stornogebühren zahlen, wenn im August z.B. nur 50 Gäste behördlich erlaubt wären, der Vertrag aber ursprünglich über 80 Gäste geschlossen wurde.