Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Es hängt davon ab, was sich aus dem Gutschein selbst und den entsprechenden Geschäftsbedingungen des Hotels ergibt. Wenn der Gutschein keinen Hinweis enthält, käme es darauf an, ob bei Ausstellung oder in anderer Weise auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen worden ist. Der Kunde muss aber die Möglichkeit haben, die Bedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Es ist aus Ihrer Frage nicht ganz klar, wie Sie den Gutschein erhalten haben. Wenn auf dem Gutschein ein Hinweis fehlt, hätte die Notwendigkeit der Übernachtung wenigstens bei Ausstellung deutlich gemacht werden müssen. Im Gutschein müsste zumindest ein Hinweis auf die AGB´s des Hotels enthalten sein.
Fehlt wirklich jeder Hinweis, dann kann das Hotel
die Einlösung nicht verweigern. Sie können die Massage verlangen, oder bei endgültiger Verweigerung Schadensersatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt