Sehr geehrte Fragesteller/Ratssuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes als ERST-Beratung gerne wie folgt beantworte:
1. Von daher meine Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen mir zur Verfügung?
Grundsätzlich ist die von Ihnen geschilderte Vertragsgestaltung rechtlich zulässig. Eine stillschweigende Vertragsverlängerung um ein Jahr ist nach § 309 Nr. 9 BGB
kaum zu beanstanden.
Welche Kündigungsfristen vereinbart sind, richtet sich nach den Regelungen im Vertrag. Auf der Homepage von Elitepartner findet sich ein Link auf die AGB. Dort wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kündigungsfristen unter "Preise und Leistungen" eingesehen werden können. Falls Sie bei Ihrer Anmeldung die AGB von Elitepartner – und damit auch die dort geregelten Kündigungsfristen nebst Verlängerung des Vertrages - akzeptiert haben, werden Sie sich daran halten müssen und bleiben grundsätzlich bis zur ordentlichen Vertragskündigung vertraglich gebunden. Die Vertragsverlängerung tritt daher automatisch ein, da Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist versäumt haben. Eine ORDENTLICHE (fristgerechte) Kündigung des Vertrages wäre daher grundsätzlich erst zum Ablauf der Verlängerungszeit möglich.
ABER:
Sie haben die Möglichkeit, den Vertrag gemäß § 627 BGB
AUSSERORDENTLICH (fristlos) zu kündigen!
§ 627 BGB
lautet:
§ 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 627 BGB
begründet somit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Nach dieser Vorschrift können Dienstverträge, die ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Vertragspartnern voraussetzen, jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes handelt es sich Partnerschaftsverträgen wie dem vorliegenden um „Dienst höherer Art", so dass Ihnen nach § 627 BGB
das außerordentliche Kündigungsrecht für den Vertag mit dem Partnervermittlungsinstitut Elitepartner grundsätzlich zusteht.
Das aus § 627 BGB
folgende Recht zur außerordentlichen Kündigung kann Elitepartner zwar ausschließen, jedoch ist dies nach der Rechtsprechung des BGH nicht durch AGB oder Formularverträge möglich. Vielmehr ist für einen solchen Ausschluss eine individuelle Vereinbarung hierüber zwischen den Parteien notwendig.
Sofern Sie mit Elitepartner daher keine individuelle Vereinbarung über den Ausschluß des Kündigungsrechts nach § 627 BGB
getroffen haben, was hier mangels Angaben dazu nicht beurteilt werden kann, ist die Kündigung nach § 627 BGB
möglich.
2. Was sind meine Erfolgsaussichten bzw. was würden sie mir empfehlen ?
Ich empfehle Ihnen den Vertrag schriftlich zu kündigen. Hierbei sollten Sie ausdrücklich auf § 627 BGB
verweisen. Das Schreiben stellen Sie Elitepartner am besten per Einschreiben/Rückschein zu, damit Ihnen ein Zugangsnachweis vorliegt.
Leider gibt es keine Entscheidungen der Landgerichte oder Oberlandesgerichte zu der hier interessierenden Frage, an welche sich sämtliche Richter halten würden. Entscheidend für die Erfolgsaussichten ist daher die Auffassung des für Sie zuständigen Amtsgerichts als auch Art und Weise des Vortrages gegenüber dem Gericht. Gleichwohl schätze ich Ihre Erfolgsaussichten positiv und überdurchschnittlich ein.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen als rechtliche Orientierung im Rahmen der Erstberatung weitergeholfen.
Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Natürlich können Sie mich in dieser weitergehenden Angelegenheit auch beauftragen. Ich bin gerne bereit, Ihre Interessen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses zu vertreten. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen aus Frankfurt am Main
Mathias F. Schell
Rechtsanwalt
Für eine weitere Vertretung Sie erreichen mich über folgende Kontaktdaten:
Rechtsanwaltskanzlei Schell
Telefon: 069/231742
E-Mail: ra-schell@frankfurtanwalt.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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