Maklervertrag vorzeitig kündigen ?
beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle / Oldenburg
Sehr geehrte Anwälte, Ich habe zwei Einzelfragen: Zu 1: Ich habe eine Frage bzgl BGH NJW 1973 S.1194 auf der Seite des Maklers http://www.kuhnt-immobilien.de/pflichten.html Kuhnt Immobilien als Quelle Darin steht nun sinngemäß das auch bei einem Alleinauftrag der Makler nicht tätig werden muss Er muss also offenbar nichts unternehmen. Wenn es wie in meinem Beispiel ich einem Makler nun einen schriftlichen Alleinauftrag gegeben habe, um mein Haus zu verkaufen und der Makler tut dies aber nicht durch Untätigkeit, muss ich dann tatsächlich bis zum Ablauf des Vertrages ( 6 Monate ) warten, um einen anderen Makler beauftragen zu können ? Habe ich also kein recht auf eine außerordentlich fristlose Kündigung weil der Makler nicht aktiv tätig wird und nicbt versucht das Haus durch Inserate und Internet zu verkaufen ??