Sehr geehrte Damen und Herren, der Erblasser hat unter Ziffer 9 seines notariellen Testaments angeordnet, dass folgende Kosten aus einem Geldvermächtnis zu zahlen sind, das einem Vermächtnisnehmer D zugewendet wurde: 1) Die Erbschaftssteuern für alle Vermächtnisnehmer und den Erben (Ziffer 9a) 2) Sämtliche Einkommenssteuern auf Entnahmen aus dem Betriebsvermögen, Kirchensteuern, Solidaritäts-Zuschläge und Gewerbesteuern, die aus dem Vollzug der Bestimmungen des Testaments entstehen (Ziffer 9b) In einer späteren, notariellen Testamentsänderung .bzw. ... Diese Bestimmung wir aufgehoben und erhält folgenden Wortlaut: Sämtliche Erbschaftssteuern für den Erben und jeden Vermächtnisnehmer sind allein von dem jeweiligen Erben bzw. Vermächtnisnehmer zu tragen und zu zahlen. " Ich bitte Sie nun um Auskunft zu folgenden Fragen: 1) Ist es richtig, dass - auf der Grundlage der oben zitierten Formulierung - tatsächlich nur die Ziffer 9a des früheren Testaments geändert wurde und somit Ziffer 9b unverändert weitergilt und die darin bezeichneten Kosten weiterhin aus dem Vermächtnis an D zu bezahlen sind ?