Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge (vgl. § 2270 Abs. 1 BGB
).
Maßgeblich ist insoweit die Frage, ob die Verfügungen nach dem Willen des Erblassers so eng miteinander verbunden sind, dass die eine Verfügung nicht ohne die andere Verfügung getroffen worden wäre.
Im Zweifel gilt hier die sich aus § 2270 Abs. 2 BGB
ergebende Auslegungsregel, wonach solche Verfügungen als wechselbezüglich anzusehen sind, bei denen sich die Ehegatten gegenseitig bedenken.
Vor diesem Hintergrund enthält das 1. Testament wechselbezügliche Verfügungen.
Derartige Verfügungen können zu Lebzeiten der Ehegatten zu jedem Zeitpunktn einseitig widerrufen werden (vgl. § 2271 Abs. 1 BGB
). Der Widerruf erfolgt nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296 (vgl. § 2271 Abs. 1 BGB
).
Der Widerruf muss insoweit höchtspersönlich erklärt werden und bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2296 BGB
).
Die Erbeinsetzung des Mustermann bedarf, um Wirksamkeit zu entfalten, der notariellen Beurkundung.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Anwalt,
ich habe den Eindruck, dass die Frage missverstanden wurde-oder, dass ich mit der Antwort nichts anfangen kann-.
Im 2. Testament : wird der Name des Letzterbenden genannt, ohne die Möglichkeit der freien Verfügbarkeit zu nennen.Zusätzlich steht klar zur Auslegung der beiden Testamente: Sie gelten parallel zueinander.
Wollte man damit nicht sicher gehen, dass der namentlich genannte Letzterbende die Wohnung auch tatsächlich erbt, ohne Risiko, denn andernfalls erübrigt sich das 2. Testament, wenn die freie Verfügbarkeit so wie sie im 1. Testament eingeräumt wird, auch hier gelten sollte.
Mit besten Grüssen und bestem Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn es lediglich um die Änderung des 1. gemeinschaftlichen Testaments geht und sich beide Ehepartner über die Änderung (Erbe des Letztverstorbenen soll Mustermann sein) einig sind, kann dies ohne weiteres in dem 2. neuen gemeinschaftlichen Testament erklärt werden.
Ansonsten würden alle Verfügungen des 1. Testaments, die nicht im Widerspruch zum 2. Testament stehen, weiterhin gelten.
§ 2 des 1. Testaments müsste daher so ausgelegt werden, dass der Überlebende von den Ehepartnern über sein eigenes Vermögen und das Ererbte unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen kann mit Ausnahme der im 2. Testament genannten Wohnung.
Ich hoffe, dass ich nunmehr mehr Klarheit geben konnte.
Sie können mir gern die beiden Testamente per E-Mail überlassen. Ich würde diese in Augenschein und mit Ihnen kurz in Kontakt treten, ohne dass für Sie hier weitere Kosten aufliefen.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de