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Testament Vorkaufsrecht

8. August 2021 12:45 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Sehr geehrte Anwältin, Sehr geehrter Anwalt,

ich erstelle gerade mein Testament.

Meine Partnerin (unverheiratet) und ich kaufen zusammen eine Eigentumswohnung.
Wir sind beide zu je 50% im Grundbuch eingetragen.

Im Fall meines Todes möchte ich meiner Partnerin ein lebenslanges Wohnrecht und Vorkaufsrecht einräumen.
Ist es notwendig, dieses Vorkaufsrecht auch im Grundbuch einzutragen?
Wenn nein, ergeben sich daraus irgendwelche Nachteile, wenn es nicht ins Grundbuch eingetragen wird? Sie steht ja sowieso schon im Grundbuch.

Können Sie mir hierfür eine beispielhafte Formulierung geben?

Besten Dank im Voraus für Ihre Antwort!

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Lebensgefährtin ein Wohn- oder Vorkaufsrecht zu geben, macht nur Sinn, wenn jemand anderes Ihre Hälfte
erbt. Wenn dann der Erbfall eintritt und die Rechte der Lebenspartnerin nicht eingetragen werden, kann der Erbe seine 50% an einen gutgläubigen Dritten verkaufen oder eine Teilungsversteigerung durchführen lassen. Der Ersteher würde dann ohne die Belastung durch das Wohnrecht oder Vorkaufsrecht der Partnerin erwerben.
Dagegen ist Ihre Lebenspartnerin nur durch die Eintragung ins Grundbuch geschützt. Deshalb ist eine Eintragung sinnvoll.
Das Testament ist auch ohne Eintragung wirksam. Die Bestellung des Wohn- und Vorkaufsrechts ein Vermächtnis, dass der Erbe erfüllen muss. Wenn er es nicht macht, hat die Lebensgefährtin jedoch keinen Anspruch gegen einen gutgläubigen Erwerber sondern nur einen Schadenersatzanspruch gegen den Erben.

Formulierung wäre:

Frau X erhält das lebenslange Wohnrecht an meinem 50% Anteil an dem Haus genaue Adresse und das Vorkaufsrecht für den Fall, dass der Erbe den geerbten Anteil ganz oder teilweise verkauft. Der Erbe hat diese Rechte nach Eröffnung des Testaments unverzüglich ins Grundbuch eintragen zu lassen. Die Kosten der Eintragung trägt .... (Entweder der Erbe oder die Lebensgefährtin, zu deren Gunsten die Rechte bestellt werden)

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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