Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Am 03.12.2011 ist das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren in Kraft getreten, das in den §§ 198 ff. GVG
Regelungen über Beschwerdemöglichkeiten von Prozeßbeteiligten in solchen Verfahren regelt.
Nach § 198 ZPO
ist zunächst eine sog. „Verzögerungsrüge" zu erheben. Diese ist erst zulässig, wenn „Anlaß zur Besorgnis besteht, daß das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird". Die Verzögerungsrüge muß außerdem begründet werden.
Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, kann aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht beurteilt werden. Es kommt auf die Einzelheiten des Prozeßverlaufs an, insbesondere wann zum letzten Mal mündlich verhandelt oder Beweis erhoben worden ist und ob z. B. ein bereits bestimmter Verkündungstermin tatsächlich nun um mehr als vier Monate „verschoben" wurde, wie Sie schreiben.
Wenn die Verzögerungsrüge erhoben worden ist, kann nach Abschluß des Prozesses eine angemessene Entschädigung verlangt und notfalls eingeklagt werden.
Außerdem haben Sie einen Amtshaftungsanspruch, wenn die Richterin schuldhaft ihre Amtspflichten durch die zögerliche Bearbeitung Ihres Rechtsstreits verletzt haben sollte (§ 839 BGB
). Sie müßten allerdings beweisen, daß die Richterin den Rechtsstreit schuldhaft, also zumindest fahrlässig, verzögert hat und daß Ihnen durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist.
Daß die Richterin möglicherweise Ihren Fall falsch beurteilt hat, könnten Sie allerdings nur mit einer Berufung gegen das Urteil angreifen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 31.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Sehr geehrter Herr Rechtanwalt
Babe noch eine Frage:
Daß die Richterin möglicherweise Ihren Fall falsch beurteilt hat, könnten Sie allerdings nur mit einer Berufung gegen das Urteil angreifen.
Nach dem Urteil will ich über die nächst höherer Instanz z.B. Oberlandesgericht (mit zugelassenem RA) das Urteil anfechten! Oder geht das nur übers Landesgericht mit vorhandenem Anwalt?
Danke für Ihre Hilfe
Heinrich H. 02.11.2013
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
für eine Berufung können Sie in jedem Fall einen neuen Anwalt beauftragen.
Wo Sie eine Berufung einlegen können, hängt davon ab, welches Gericht das Urteil erlassen hat, das Sie anfechten wollen.
Wenn das Urteil von einem Amtsgericht erlassen wurde, ist die Berufung beim Landgericht einzulegen. Die sofortige Anrufung des Oberlandesgerichts (sog. Sprungrevision) wäre nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt und das Oberlandesgericht die Sprungrevision zuläßt.
Wenn das Urteil von einem Landgericht erlassen wurde, muß die Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt werden. Die sofortige Anrufung des Bundesgerichtshofs (Sprungrevision) wäre nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt und der Bundesgerichtshof die Sprungrevision zuläßt.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt