Der Schenkungsgeber überträgt ein Haus an einen Schenkungsnehmer und erhält im Gegenzug ein Nießbrauchrecht am gesamten Haus. Verstirbt der Schenkungsgeber nach Ablauf von 10 Jahren, so können Pflichtteilsberechtigte nicht nach § 2352 (1) als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird, da ja aufgrund des Ablaufs von 10 Jahren § 2352 (3) zum Einsatz kommt. ... Gelten die Rückübertragungsgründe a), b) und c) dann automatisch für den oder die Erben des Schenkungsnehmers weiter?