Sehr geehrte Fragestellerin,
sämtliches Vermögen gehört nunmehr in die Erbmasse.
Dass die Schwester das Haus erben soll, heißt nicht, dass Sie als Geschwister enterbt wären, sondern Sie sind weiterhin Erbe und Ihre Schwester zusätzlich Vermächtnisnehmerin.
Hier könnten die Erben sogar noch einen Ergänzungsanspruch geltend machen, wenn das Haus fast die gesamte Vermögensmasse ausmachen sollte.
Dazu wäre es erforderlich, das Erbe vorher auszuschlagen, sodass zumindest der volle Pflichtteil gezahlt werden müsste (Landgericht Coburg, Az: 13 O 231/01
).
Falls allerdings keine Ausschlagung erfolgt, sind alle Geschwister Erben geworden und können den Erbschein beantragen.
Die eine Schwester ist aufgrund der Erbengemeinschaft daher nicht befugt, weiteres Vermögen zu verwenden, ohne Zustimmung der anderen.
Hinsichtlich des Hauses können Sie als Miterben die Schwester auffordern, zu erklären, ob Sie das Vermöchtnnis annimmt. Sollte Sie dies nicht tun, gilt das Vermächtnis als nicht angenommen, sodass es wieder allen erben zufällt und im Rahmen der Erbengemeinschaft verkauft werden kann, auch wenn ein Miterbe nicht verkaufen möchte. Hier wäre sodann auf Zustimmung zu klagen.
Fazit: Sie als Erben sollten nunmehr den Erbschein beantragen und Ihre Schwester auffordern, zu erklären, ob sie die Vermächtnisse (Haus+Gegenstände) annimmt. Passiert dies nicht, kann das gesamte Vermögen verkauft werden.
Bei Annahme der Schwester sollten Sie allerdings prüfen, ob Sie nicht ggf. besser fahren, wenn sie die Erbschaft ausschlagen und somit zumindest einen festen Pflichtteil von 12,5% der gesamten Erbmasse geltend machen.
dies ist sodann mit dem Erbe von 25% zu vergleichen, welches allerdings nicht die Vermächtnisse umfasst. Die Einrechnung passiert nur im Pflichtteilsrecht gem. 2325 BGB.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 09.01.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
09.01.2014
|
23:01
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 (WhatsApp)
Web: http://www.anwalt-prime.de
E-Mail: