Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das lebenslange Wohnrecht belastet den Erben des Hauses. Dieser kann das Haus ohne diese Belastung nur dann verkaufen, wenn Sie freiwillig auf das Wohnrecht verzichten (etwa gegen Zahlung einer entsprechenden Entschädigung), ansonsten muss er den Pflichtteilsanspruch der Ehefrau aus anderen Mitteln bedienen.
Als Vermächtnisnehmerin sind Sie auf keinen Fall verpflichtet, den Pflichtteilsanspruch zu erfüllen, da für diesen allein der Erbe aufzukommen hat, § 2303 Abs. 1 BGB
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Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
29.08.2019
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15:41
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Rückfrage vom Fragesteller
29.08.2019 | 16:34
Was passiert, wenn keinerlei andere Mittel zur Verfügung stehen ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29.08.2019 | 16:56
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfrage beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
Ein Hausverkauf ist auch mit einem im Grundbuch eingetragenen lebenslangen Wohnrecht möglich (natürlich unter Wert, aber dies ist eine wirtschaftliche und keine juristische Frage), ebenso eine ggf. von der Pflichtteilsberechtigten betriebene Zwangsversteigerung. Sollte eine dieser Maßnahmen erfolgreich sein, haben Sie es mit einem neuen Eigentümer zu tun, ansonsten ändert sich nichts.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt