Diese Schwester (also auche eine der drei Erben) hatte die Erbsache selbst in die Hand genommen und ermittelte auf eigene Faust: Kontaktierte alle Erben, besorgte alle notwendigen Dokumente/Urkunden (teilweise sogar aus dem Ausland, da die Wurzeln der Familie dort lagen), löste die Nachlassverwaltung auf und stellte den Antrag auf Ausstellung des Erbescheins, was schließlich zur Auszahlung des Erbes führte (ca. 6400 Euro je Erbe). ... Dabei werden die Kosten für Urkunden, Gerichts- und Notargebühren (160 Euro) sowie das vereinbarte Erfolgshonorar von 28% (ca. 2100 Euro) gefordert. ... Den ersten Halbsatz in Klausel 1 kann man meines Erachtens auf zwei Arten interpretieren: a) Die Tätigkeit von GEN muss zur Ermittlung der Erben UND zur Auskehrung des Erbes führen. in diesem Fall wäre die Honorarforderung meiner Meinung nach nicht gerechtfertigt, da es zur tatsächlichen Auskehrung des Erbes keinerlei Tätigkeiten von GEN gab. b) Die Tätigkeit von GEN muss NUR zur Ermittlung der Erben führen.