Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne, bitte jedoch um Verständnis, dass ich bei 8 (i.W.: acht) erbrechtlichen Fragen und einem –beinahe- Mindesteinsatz mich hier auf eine kursorische Prüfung beschränke:
Zunächst, Ihnen ist wahrscheinlich ein Tipfehler unterlaufen, die Erbschaft kann von Ihnen kaum vor dem Erbfall ausgeschlagen worden sein, aber zu Ihren Fragen:
1: Die Bestattungskosten können Sie auch treffen, wenn Sie die Erbschaft ausschlugen. Dies kann sich aus kommunalen Vorschriften (BestattungsVO) o.ä. ergeben. Etwas anderes kann sich aber in der Tat im Innenverhältnis zum Bruder aus dessen Zusicherung ergeben, wenn Sie dies beweisen können.
2a aa: Der Minderjährige wird hier durch den gesetzlichen Vertreter vertreten. Je nach Ausschlagung oder Annahme ist die Beteiligung des Familiengerichts unterschiedlich geregelt.
2a bb: Nimmt er die Erbschaft wirksam an, trägt er die Bestattungskosten.
2b: JA.
2c: Bisherige Verwandtschaftsverhältnisse würden erlöschen, mit Ihnen die hieraus folgenden Rechte.
3. Der Kosten der Beerdigung orientieren sich an dem „der Lebensstellung des Erblassers Angemessenen“.
4. Die gesetzlichen Erben zweiter Ordnung kommen zu Zuge, wenn alle Erben erster Ordnung wegfallen, aus welchem Grunde auch immer.
5. Hierfür sehe ich keine Rechtsgrundlage.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Sehr geehrter Herr Dr. Schimpf,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Bezüglich des Tippfehlers haben Sie Recht, Tag meiner Auschlagung war natürlich der 15. Nov. 05.
Zu 1)
Ich habe diese telefonische Aussage gleich nachdem mir der Freund meines Bruders den Sachverhalt in dessen Auftrag mitgeteilt hat schriftlich notiert und mir per Mail zugesandt - somit kann ich zumindest den Tag belegen. Was den Inhalt betrifft, so hat meine Frau das Telefongespräch mitgehört und kann dies auch bezeugen. Zusätzlich wurde meiner Mutter gegenüber diese Aussage ebenfalls telefonisch durch den Freund wiederholt. Genügt dies als Beweise?
Zu 4)
Heißt das, nachdem die Kinder (1. Ordnung) ausgeschlagen haben geht das Erbe an Mutter und Brüder (2. Ordnung) und dann ggf. weitere Ordnungen bis hin zum Fiskus oder kommt nach dem Ausschlagen der 1. Ordnung direkt der Fiskus?
Mit freundlichen Grüßen,
der Fragesteller.
Sehr geehrter Herr S.,
danke für Ihre Nachfrage:
zu 1) Wenn der Freund des Bruders vertretungsberechtigt für diesen war, meine ich JA.
zu 2) Das Prinzip der nachrückenden Ordnungen gilt theoretisch unbegrenzt. Der Fiskus erbt in der Praxis wegen der in vielen Fällen nicht aufgeklärten ferneren Ordnungen häufiger, als das Gesetz vorsieht.
Mit freundlichen Grüssen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de