Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich ist es so, dass mit dem Eintritt des Todes des Erblassers dessen Vermögen so wie es ist den Nachlass bildet. Dabei fällt nicht nur das sog. Aktivvermögen, also Besitz, Guthaben oder Bargeld in den Nachlass, auch das Passivvermögen, also Schulden, werden Bestandteil des Nachlasses. Dieser Nachlass geht dann auf die Erben über.
Das bedeutet, dass Schulden in den Nachlass fallen und ggf. von den Erben beglichen werden müssen.
Wenn Ihre Großmutter nun behauptet, der Betrag in Höhe von 40.000 EUR sei Ihrem Vater darlehensweise überlassen worden, so käme ein Rückzahlungsanspruch gegen die Erben grundsätzlich in Betracht.
Diesen behaupteten Anspruch wird Ihre Großmutter aber kaum durchsetzen können.
Ein erstes Hindernis besteht schon dahin, dass ein Darlehen erst dann zurückzuzahlen ist, wenn es gekündigt wurde. Das scheint in Ihrem Fall noch nicht geschehen zu sein, da Ihre Großmutter ja immer nur darauf hinweist, sie könne das Geld zurückverlangen. Dem ist im Umkehrschluss zu entnehmen, dass sie es noch nicht verlangt bzw. das Darlehn noch nicht gekündigt hat. Die Kündigung des Darlehns kann mit der gesetzlichen Frist aber jederzeit erfolgen.
Ein zweites – und meines Erachtens bedeutenderes – Hindernis besteht darin, dass Sie und Ihre Miterben bestreiten, dass es sich bei der Überlassung des Geldes um ein Darlehn handelte. Um Ihren bestrittenen Anspruch durchsetzen zu können, müsste Ihre Großmutter den Anspruch in einem Gerichtsverfahren feststellen lassen. Wenn Sie in diesem Gerichtsverfahren den Abschluss eines Darlehnsvertrages bestreiten, müsste Ihre Großmutter den Abschluss desselben beweisen. Sollte Ihre Großmutter einen mündlichen Vertrag behaupten, dürfte dies kaum zu schaffen sein, zumal die von Ihnen geschilderten Indizien gegen einen Darlehnsvertrag und für eine Schenkung zugunsten Ihres Vaters sprechen. Unterliegt Ihre Großmutter in einem solchen Prozess, so wäre damit ein für alle Mal über das Nichtbestehen des Anspruchs entschieden.
Es besteht jedoch die – vermutlich geringe Gefahr –, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen wurde und Ihre Großmutter irgendwo einen Vertrag oder ähnliches liegen hat. Daher besteht im Hinblick auf die Verwendung des Betrages zum Erwerb einer Immobilie ein gewisse Unsicherheit. Wenn Sie diese Unsicherheit beseitigen wollen, müssen Sie – gerichtlich oder außergerichtlich – eine Klärung erreichen. Dies könnte durch eine Erklärung Ihrer Großmutter erfolgen oder wenn diese hierzu nicht bereit ist, durch eine sog. negative Feststellungsklage. Hier würde das Gericht feststellen, dass der behauptete Anspruch nicht besteht. Dass er besteht, müsste in diesem Prozess auch Ihre Großmutter unter Beweis stellen. Auch wenn dieses Vorgehen aufwendig ist, Kosten verursacht und evtl. den Familienfrieden trübt, so ist es die einzige Möglichkeit für Sie, rechtliche Sicherheit zu erlangen.
Soweit ein Darlehnsvertrag bestehen sollte, dürfen Sie nicht auf eine Verjährung bauen. Denn die Verjährung setzt die Fälligkeit des Anspruchs voraus. Diese dürfte mangels Kündigung des Darlehens noch nicht eingetreten sein. Soweit Ihre Pläne, eine Immobilie zu erwerben noch mittelfristiger Natur sind, könnten Sie die Verjährung dennoch nutzen: Kündigen Sie – trotzdem Sie den Bestand eines Darlehnsvertrages bestreiten – hilfsweise das Darlehn. Der Rückzahlungsanspruch würde dann fällig und innerhalb von drei Jahren ab Ablauf des Jahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, verjähren. Würde Ihre Großmutter solange die Rückforderung nicht verlangen, könnten Sie sich erfolgreich auf die Verjährung berufen. Sollte Ihre Großmutter das Geld verlangen, bestreiten Sie den Vertrag und fechten Sie ggf. den Prozess aus, wie er oben skizziert wurde.
Im Hinblick auf den Anspruch des Schenkers auf Rückgewähr der Schenkung möchte ich kurz Folgendes schreiben: Grundsätzlich kann der Schenker diesen Anspruch auch gegenüber den Erben des Beschenkten geltend machen, und zwar bis zu zehn Jahre lang (ab Vornahme der Schenkung). Dieser Anspruch verjährt innerhalb von drei Jahren (maßgeblich ist auch hier der Ablauf des Jahres) seit Entstehung. Der Rückforderungsanspruch kann abgewendet werden, wenn stattdessen der zur Beseitigung der Bedürftigkeit erforderliche Betrag als Geldrente gewährt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg für die Wahrung Ihrer Interessen. Sollten Sie im Interesse einer möglichst schnellen und rechtssicheren Aufarbeitung der Angelegenheit an einer weiteren Beratung oder Vertretung interessiert sein, so steht Ihnen unsere Kanzlei gerne zur Verfügung.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um einer erste Einschätzung aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt. Das Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.
Ich weise Sie auf Ihr Recht auf eine Nachfrage hin.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
Sehr geehrter Herr Koppenhöfer,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort. Ich hätte noch eine Nachfrage bzw. ein Verständnisproblem zum Thema Verjährung:
Sie haben geschrieben, dass für die Einsetzung der Verjährung die Fälligstellung des Anspruches vorausgesetzt ist. Das betrifft, wenn ich Sie richtig verstanden habe, einen Dahrlehensvertrag.
Der § 1974 Abs.1 BGB
besagt: "Ein Nachlassgläubiger, der seine Forderung später als fünf Jahre nach dem Erbfall dem Erben gegenüber geltend macht, steht einem ausgeschlossenen Gläubiger gleich, es sei denn, dass die Forderung dem Erben vor dem Ablauf der fünf Jahre bekannt geworden ist..."
Ist nach diesem § das vermeidliche Darlehn = die Forderung und unter der Geltendmachung die Kündigung des Darlehen gegenüber dem Erben zu verstehen? Oder verhält es sich so, dass das Darlehen bereits gegenüber dem Erblasser gekündigt sein muss und die Geltendmachung nach § 1974 lediglich die Einforderung des bereits gekündigten Darlehn gegenüber dem Erben bedeutet? Wäre es möglich, nach der Verschweigungseinrede so etwas wie eine "Verjährung" herzuleiten. Wenn ansonsten niemals oder erst nach 30 Jahren eine Verjährung eintritt, müsste man als Erbe ja immer mit der Gefahr leben, dass z. B. irgendwann jemand mit einem Darlehnsvertrag um die Ecke kommt und einem das Erbe wegschnappt.
Sehr geehrter Rechtsuchender,
nach § 1974 BGB
muss der Gläubiger seine Forderung geltend machen. Als Forderung bezeichnet man grundsätzlich das Recht, von einem anderen eine Leistung zu fordern. Forderung in diesem Sinne wäre der angebliche Anspruch Ihrer Großmutter auf Rückzahlung des Darlehens, obwohl dieser noch von der Kündigung abhängt.
Als Geltendmachung gegenüber dem Erben versteht man ein Verhalten des Gläubigers gegenüber dem Erben, mit welchem der Gläubiger zu erkennen gibt, seine Forderung erfüllt haben zu wollen. Dies geschieht häufig durch Aufforderung zur Leistung.
In Ihrem Fall forderte Ihre Großmutter Sie zwar nicht zu Leistung auf, hat jedoch darauf hingewiesen, dass sie meint, eine Rückzahlung jederzeit fordern zu dürfen. Ob dies als Geltendmachung zu verstehen ist oder nicht, ist meines Erachtens in beide Richtungen auslegbar.
Da § 1974 BGB
auch zur Zeit des Erbfalls noch nicht entstandene Forderungen erfasst - eine solche ist die angebliche Rückforderung Ihrer Großmutter, da eine Kündigung noch nicht erfolgte - tendiere ich dazu, hier eine Geltendmachung anzunehmen. Denn Ihre Großmutter beharrt ja darauf, das Geld beanspruchen zu können, wenn Sie es nur wolle. Damit "beansprucht" Sie das Geld, schafft aber lediglich die Voraussetzungen für die Fälligkeit des angeblichen Darlehens mangels Kündigung nicht.
Entsprechend neige ich dazu, hier Verschweigungseinrede des § 1974 BGB
als nicht möglich anzunehmen, da Ihre Großmutter die Forderung geltend macht.
Bei einer später erfolgenden Kündigung wäre die Rückzahlung fällig und erst ab dann würde dieser Rückzahlungsanspruch verjähren.
Wenn Sie statt mit einer klärenden Vereinbarung oder einem klärenden Rechtsstreit mit Verjährung arbeiten wollen, so sollten Sie eine Kündigung des Darlehens von Ihnen ausgehend erwägen.
Die von Ihnen erwogene theoretische Gefahr, das Erbe nach vielen Jahren aufgrund eines Darlehns zu verlieren, droht nicht. Denn obwohl das Darlehen noch nicht zur Rückzahlung fällig war, hätte der Gläubiger den Rückzahlungsanspruch innerhalb der 5-Jahresfrist geltend machen (oder der Erbe auf andere Weise Kenntnis hiervon erlangen) müssen. Ist dies nicht geschehen, besteht die Möglichkeit der Einrede nach § 1974 BGB
.
Ich hoffe, ich konnte die bestehenden Unklarheiten beseitigen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)