Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes möchte ich die Frage wie folgt beantworten:
1.
Das Sozialamt kann von Ihnen als unterhaltsverpflichtete Tochter die Kosten der Beerdigung nur verlangen, wenn Sie überhaupt unterhaltspflichtig sind.
§ 1603 BGB
besagt eindeutig, dass nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemesssen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Nach Ihren eigenen Angaben verdienen Sie monatlich 440,-€ und haben daneben Mieteinnahmen. Die Höhe ist leider nicht bekannt ebensowenig ob ihre Immobilie schuldenfrei ist.
Allerdings steht Ihnen als monatlicher Selbstbehalt gegenüber Eltern ab dem 1.7.2005 ein monatlicher Betrag von 1.400 € (in den neuen Bundesländern: 1.300 €) zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens zu. Nur der übersteigende Betrag verpflichtet zum Unterhalt.
Auch im Rahmen des Elternunterhalts muss der Unterhaltsschuldner grundsätzlich den Stamm seines Vermögens einsetzen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsrichtes 2006 (XII ZR 98/04
) ergeben sich Einschränkungen aber daraus, dass nach § 1603 Abs. 1 BGB
sonstige Verpflichtungen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge nicht zu gefährden braucht (im Anschluss an das Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 326/01
- FamRZ 2004, 1184
). Es stellt sich dabei die Frage, ob vermögensbildende Aufwendungen, wie sie etwa auch der Erwerb von Immobilien darstellen, ebenfalls als angemessene Art der Altersvorsorge anzuerkennen sind.
Ich vermute daher, dass Sie bereits aus diesen Gründen gar nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, da Sie nicht leistungsfähig sind.
2.
Wie Sie zu Recht vermutet haben, können Sie sich einer Unterhaltsverpflichtung, wenn sie denn besteht, auch gem. § 1611 BGB
entziehen.
Hat der Unterhaltsberechtigte, also Ihre verstorbene Mutter, gemäß § 1611 BGB
seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
So kann Elternunterhalt verwirkt sein, wenn der unterhaltsberechtigte Elternteil den vormals minderjährigen Unterhaltsverpflichteten „vor die Tür gesetzt“ hatte, um ungestört mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenleben zu können. Der Elternteil hat damit seine Pflicht, den Unterhaltsverpflichteten während seiner Minderjährigkeit zu betreuen, zu versorgen und zu erziehen, gröblich vernachlässigt. Dies gilt auch, wenn eine Mutter ihr später auf Unterhalt in Anspruch genommenes Kind im Kleinkindalter bei den Großeltern zurückgelassen und sich dann nicht mehr in nennenswertem Umfang um dieses gekümmert hat.
Es wurde auch einmal festgestellt, dass die Inanspruchnahme eines volljährigen Kindes auf Unterhalt durch seinen (in einem Pflegeheim untergebrachten) Vater grob unbillig wäre, wenn der Vater mit dem Kind über 32 Jahre lang keinen Kontakt hatte.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie also gute Chancen, entsprechend den vorgenannten Beispielen ebenfalls § 1611 BGB
einzuwenden.
3.
Im übrigen besagt auch § 91 BSHG , dass der Übergang des Anspruchs gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen ist, wenn dies eine unbillige Härte bedeuten würde.
Und nach § 15 BSHG sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung durch das Sozialamt zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Sie müssen es nur beantragen.
Ich hoffe, Ihnen eine geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ute Bildstein
Rechtsanwältin
Sarnowstr. 32
18435 Stralsund
03831/384356
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Diese Antwort ist vom 15.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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