Sehr geehrter Fragesteller/in,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Tatsächlich kann Ihr Vater das Erbe nicht mehr ausschlagen, wenn ab Kenntnis vom Erbfall bereits 6 Wochen vergangen sind.
Im Übrigen ist es so, dass bei Einigkeit über den Umgang mit dem Erbe alles möglich ist. Wie man das Kind am Ende nennt, ist eigentlich egal.
1. Einzig die Notarkosten für eine eventuell erneut notwendige Beurkundung der Grundstücksübertragung würden günstiger, wenn eine sogenannte Abschichtung vorgenommen wird, was letztlich eine Übertragung von Erbteilen auf andere Miterben darstellt.
1 a) Ihr Vater könnte Ihnen das Grundstück auch schenken. Die Freibeträge für die Schenkungssteuer sind bei Ihnen bei 300.000,00 € nicht erreicht, so dass Steuer jedenfalls nicht zu zahlen ist.
Der Abschichtungsvertrag, wenn man denn einen schließen will, ist formfrei. Allerdings muss er soweit er sich auf ein Grundstück bezieht von einem Notar beurkundet werden, genauso wie eine Schenkung auch. Sobald die Übertragung tatsächlich durchgeführt ist, ist eine Beurkundung nicht erforderlich, da die Ziele dann ja bereits erreicht wurden.
2a) Ein Erbschein muss gar nicht beantragt werden, außer, eine Bank oder das Grundbuchamt möchte zwingend einen haben. Wenn Sie einen Erbschein beantragen, müssen zwingend alle 3 Erben im Erbschein stehen, da diese tatsächlich auch Erben waren gemäß § 1922 BGB
. Dies ist unabhängig von einer Schenkung oder einem Abschichtungsvertrag.
2b) Ihr Vater kann Ihnen seinen teil des Eigentums, wie oben bereits gesagt, schenken. Dann sind keinerlei Zahlungen zu leisten. Allerdings kommt es für die Berechnung der gebühren für die Beurkundung beim Notar und beim Grundbuchamt allein auf den Wert des Eigentums an, nicht ob etwas dafür bezahlt wurde.
2c) Die Änderungen im Grundbuch sind kostenpflichtig. Es müssen allerdings keine 2 Eintragungen vorgenommen werden. Wenn erst die notarielle Beurkundung zur Übertragung von Ihrem Vater stattfindet, trägt das Grundbuchamt nur einmal die geänderten Eigentumsverhältnisse ein.
2d)Soweit Sie meinen einen Erbschein zu benötigen, wäre dieser tatsächlich nicht unrichtig, weuil Ihr Vater tatsächlich Erbe geworden ist. Was er später mit seinem Erbe macht, ist allein ihm überlassen.
Ein anderer kostengünstigerer Weg ist mir leider auch nicht bekannt.
--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Diese Antwort ist vom 15.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Sehr geehrter Herr Tertel,
Herzlichen Dank für Ihre rasche und umfassende Antwort.
Bezüglich der von Ihnen erwähnten Übertragung noch eine Frage: Sie erwähnen zu 1a), das sowohl bei Schenkung als auch bei Übertragung/Abschichtungsvertrag in beiden Fällen notariell beurkundet werden muss. Sie schreiben auch :" einzig die Notarkosten für eine eventuell erneut notwendige Beurkundung der Grundstücksübertragung würden günstiger, wenn eine Abschichtung vorgenommen wird."
Bezieht sich diese Äußerung auf meine Idee, Notargebühren durch Abschichtung zu sparen? Ich hatte erwähnt, das ich statt einer klassischen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Erbteilübertragung stattdessen die Abschichtung bevorzugen würde, da diese formfrei möglich ist und nur den bei Grundstücken/Immobilien notwendigen Grundbucheintrag mit sich bringt, der wiederum einer Berichtigungsbewilligung aller Miterben bedarf. Hintergrund: diese Berichtigungsbewilligung bedarf der notariellen Beglaubigung, kostet allerdings lediglich 1/4 der vollen Gebühr. Dagegen kostet eine notarielle Beglaubigung, die bei einer herkömmlichen Erbauseinandersetzung erforderlich ist, Gebühren bis zum doppelten der vollen Gebühr. Ist der von mir angenommene geschilderte Sachverhalt überhaupt richtig und kann ich auch aus rechtlicher Sicht wie geschildert vorgehen?
ihre Antwort zu 2c verstehe ich so: ich sollte somit zunächst die Abschichtung angehen, dann die Berichtigungsbewilligung beim Notar erwirken (kann ich das überhaupt ohne Erbschein?), dann ggf. den Erbschein beantragen (braucht man wohl leider immer dann, wenn kein Testament vorliegt bzw. Kein Erbvertrag) und dann erst beim Grundbuchamt die geänderten Eigentumsverhältnisse eintragen lassen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Erläuterungen.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich hiermit wie folgt beantworten möchte:
Unter 2c) habe ich lediglich die Möglichkeit angesprochen, Geld zu sparen, wenn das Grundbuch nur einmal berichtigt wird. Soweit eine erste Berichtigung innerhalb der ersten 2 Jahre nach dem Erbfall erfolgt, ist die Berichtigung allerdings sowieso kostenlos, so dass es hierauf nicht ankommen dürfte.
Hinsichtlich der Kostenersparnis bei Abschichtung teile ich ergänzend Folgendes mit. Der Abschichtungsvertrag ist kostenfrei. Er kann ohne Notar allein durch die Mitglieder der Erbengemeinschaft abgeschlossen werden. Das OLG Hamm hat entschieden, dass es für die Grundbuchberichtigung dann ausreichend ist, dass die Unterschriften unter dem Abschichtungsvertrag notariell beglaubigt werden. Dies ist wesentlich guenstiger, als einen Übertragungsvertrag des Erbteils beim Notar zu machen. (Olg Hamm I 15 W 43/13
)
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage umfassend beantworten und wünsche Ihnen zukünftig alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Andreas Tertel
Fachanwalt für Arbeitsrecht