Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nach dem Wortlaut der Vereinbarung ist anzunehmen, dass ein kausaler Beitrag zur Ermittlung des Erben UND zur Auskehrung des Erbes geleistet sein muss.
Variante a ist nach meiner Einschätzung daher zutreffend.
Dabei wäre nun allerdings genau zu prüfen, ob nicht tatsächlich doch ein kausaler Beitrag zur Förderung des Erbschaftsverfahrens, die zur Auszahlung des Erbanteils geführt hat, feststellbar ist. Auch eine mitursächliche Tätigkeit würde dann ausreichen, um das Erfolgshonorar auszulösen.
Eine abschliessende Einschätzung, ob das Honorar geschuldet ist, lässt sich hier ohne Prüfung der Unterlagen daher leider nicht abgeben.
Anders als im Urteil des OLG Brandenburg vom 20.05.2008 ( 11 U157/07 ) ist in Ihrem Fall aber ein kausaler Beitrag zur Auskehrung des Erbes zu verlangen. In dem entschiedenen Fall war das Honorar ausdrücklich nur von der Ermittlung des Schuldners als Erbe abhängig gemacht worden.
2.
Sie sollten anhand aller Unterlagen genau prüfen lassen, ob das Erfolgshonorar entstanden ist. Je nach Ergebnis sollen Sie dann auf die Zahlungsaufforderung reagieren, also die Forderung bezahlen oder ablehnen.
3.
Eine Vertretung auf Erfolgshonorarbasis ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sie werden auch keinen serösen Anwalt finden, der angesichts des geringen Streitwertes unterhalb der gesetzlichen Gebühren aktiv wird.
Es steht Ihnen aber frei, einen Anwalt erst dann hinzu zuziehen, wenn Sie verklagt werden sollten. Dann fallen die Kosten der Rechtsvertretung dem im Rechtsstreit Unterliegenden zur Last.
Die Gebühr für die aussergerichtliche Vertretung beträgt im Übrigen 229,30 EUR zuzügl. MwSt. .Im Falle einer Einigung mit der Gegenseite fällt etwa der doppelte Betrag an.So schnell werden die Rechtsanwaltskosten den Wert der Sache also nicht erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Auf meine konkrete, schriftliche Anfrage hin hat sich in der Zwischenzeit die Gesellschaft für Erbenermittlung erneut per Brief gemeldet. Der folgende Auszug dient weniger als Nachfrage an Sie als Anwalt, sondern eher als öffentlicher Abschluss der Angelegenheit für alle, die hier im Forum die ursprüngliche Frage verfolgt haben.
"[...] Sie sind der Ansicht, unsere Vergütung sei nur fällig, sofern ein kausaler Zusammenhang zwischen unserer Tätigkeit und der Auskehrung der Erbschaft besteht.
Leider missverstehen Sie unsere Honorarvereinbarung hier völlig. Unser Honorar fällt an für unsere Tätigkeit, die zu Ihrer Ermittlung als Erbe führt. Hauptaugenmerk liegt hier auf der Erbenermittlung. Dass wir Sie als Erbe ermittelt haben, steht außer Frage und dürfte von Ihnen wohl nicht bestritten werden [...]
Dass unser Tätigkeitsschwerpunkt die Erbenermittlung und gerade nicht die Erbnachweisführung ist, stand auc hbereits mehrfach auf dem gerichtlichen Prüfstand.
Ich fordere Sie daher nochmals nachdrücklich dazu auf, die Ihnen vorliegende Rechnung nunmehr umgehend, bis spätestens zum XX.XX.XXXX auf das angegebene Konto einzuzahlen.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt keine Zahlung von Ihnen erfolgt sein, werden wir unser Honorar gerichtlich geltend machen. Dies wäre für Sie mit erheblichen weiteren Kosten verbunden, die Sie sicher vermeiden wollen."
In Ordnung. Sie könnten nun auf den Wortlaut der Vereinbarung hinweisen, den Sie oben in der Anfrage zitiert haben und der für die Erforderlichkeit der kausalen Tätigkeit spricht.