sehr geehrter RA, ich bin verwirrt von unterschiedlichen auskuenften, deshalb meine frage. mein vater verstarb im dez 2012, meine mutter lebt. im testament ist meine mutter alleinige erbin, meine schwester und ich benannt bei einem verschaffungsvermaechtnis ( es existieren zwei haeuser, vermacht wird/wurde jeweils 1 pro tochter ). erbstreitigkeiten gibt es nicht. frage: muss/kann/soll der grundbucheintrag der haeuser zugunsten meiner schwester bzw mich geaendert werden? (meine mutter hat bei beiden niessbrauch). laut grundbuchamt ist sie als alleiniger erbe als eigentuemerin eingetragen worden. tlf sagte man mir, dass es geaendert werde, bei persoenlichem vorsprechen das gegenteil. was ist richtig? der originaltext im testament lautet: wir bevollmaechtigen jeden vermaechtnisnehmer unwiderruflich, den grundberichtigungseintrag auf den ihm vermachten grundbesitz zu stellen und unter befreiung des 181 bgb alle erklaerungen und bewilligungen abzugeben und entgegenzunehmen, die zur eigentumsumschreibung erforderlich sind, und zwar nur zusammen mit dem niessbrauch gemaess xx. weiter kurz: jeder vermaechtnisnehmer ist gleichzeitig selbst zum testamentvollstrecker bestellt. weiter original: jeder vermaechtnisnehmer kann frei entscheiden, ob er zur erfuellung des vermaechtnisses von der unwiderruflichen postmortalen vollmacht gebrauch macht oder ein auf die vermaechtniserfuellung eingeschraenktes testamentvollstreckungszeugnis beantragt und die vermaechtniserfuellung als testamentsvollstrecker vornimmt. vielen dank, s.b.