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Schadensersatzforderung aus nicht erfüllbarem Vermächtnis

| 10. Juni 2020 16:24 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Veräußert der Erbe einen Vermächtnisgegenstand, kommt eine Schadensersatzhaftung nach § 280 BGB in Betracht.

Meine Mutter hat mich als leiblichen Sohn als Alleinerben im Testament bestimmt. Unter anderem wurde mir eine Eigentumswohnung vererbt (Wert. ca 300.000 Euro). Diese Eigentumswohnung wurde jedoch mit einem dinglichen Wohnrecht für die Tochter ihres Lebensgefährten beschwert (nicht verwandt). Das Testament wurde bereits geprüft und ist unstrittig. Das Vermächtnis ist gültig, so dass die Tochter nach Einforderung des Vermächtnisses das Wohnrecht notariell ins Grundbuch eingetragen bekommt. Notarkosten gehen zu meinen Lasten.

Das Verhältnis zwischen mir und der besagten Tochter ist aufgrund einiger Vorfälle in der Vergangenheit belastet. Ich stehe nach erfolgter Grundbuchkorrektur als Eigentümer im Grundbuch, das Wohnrecht ist aktuell nicht im Grundbuch. Die Tochter lebt aktuell nicht in der Wohnung und hatte kein Interesse daran gezeigt, das Wohnrecht einzufordern. Darüber schreckt sie die zu entrichtende Erbschaftssteuer in Höhe von ca. 35.000€ (24J, Kapitalwert 17,919, 700 Euro Kaltmiete) ab. Die Tochter hat für den Verzicht des Wohnrechts 120.000 Euro eingefordert, welches ich nicht bereit bin zu zahlen. Da keine Einigung erzielt wurde, habe ich angelehnt an BGB §2307 Abs.2 schriftlich (per Einschreiben) um Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses aufgefordert. Frist habe ich auf 2 Monate gesetzt. Daraufhin habe ich keinerlei Reaktion erhalten und bin somit davon ausgegangen, dass kein Interesse daran besteht das Vermächtnis einzufordern. Mir ist klar, dass §2307 nicht eindeutig greift, da hier keine Pflichtteilstreitigkeit vorliegt.

Im Anschluss habe ich noch ein Schreiben verfasst und darauf hingewiesen, dass ich davon ausgehe, dass das Vermächtnis nicht angetreten werden soll und ich daher die ETW verkaufen möchte. Außer sie fordert nun noch das Vermächtnis ein. Daraufhin kam erneut keine Reaktion.

Nach weiteren 3 Monaten (nach Versand des Schreibens) habe ich die ETW für 300.000€ verkauft. Nachdem die Tochter Kenntnis über den Verkauf der ETW erlangt hat (ca. 1 Monat nach Verkauf), hat sie mich angeschrieben und das Vermächtnis eingefordert und darauf hingewiesen, dass ich Ersatzweise eine Zahlung von 150.000 Euro an sie leisten kann, damit sie auf das Wohnrecht verzichtet. Sollte ich dem nicht nachkommen, droht sie mit einer Klage auf Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 150.000 Euro.

Ich fühle mich nun ziemlich hinters Licht geführt, da sie mehrfach von mir aufgeklärt wurde und erst jetzt das Vermächtnis einfordert, um die Erbschaftssteuer indirekt zu umgehen (da sie diese jetzt nur von meiner Ausgleichszahlung entrichten müsste und nicht wie bei Annahme des Wohnrechts zahlen müsste).

Daher bitte ich um Einschätzung über die Erfolgsaussichten der mir angedrohten Klage. Ich möchte mich ungern „erpressen" lassen und bin der Meinung, dass ich durch meine aktiven Nachfragen mehr als deutlich avisiert habe, dass ich allzeit bereit war, das Wohnrecht notariell eintragen zu lassen und fühle mich nun hinters Licht geführt.

10. Juni 2020 | 17:46

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Grundsätzlich machen Sie sich schadensersatzpflichtig aus § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemacht, wenn Sie in Kenntnis des Vermächtnisses dieses vereiteln. Der Käufer der Eigentumswohnung hat diese lastenfrei erworben. Gegen den Willen des neuen Eigentümers kann das Vermächtnis (Eintragung eines dinglichen Wohnrechts) nicht mehr erfüllt werden.

Allerdings haben Sie der Vermächtnisnehmerin den Verkauf angekündigt und sie unter Fristsetzung zur Erklärung aufgefordert. Sie haben nach Treu und Glauben eine Reaktion erwarten dürfen, und es verstößt gegen Treu und Glauben, nach dem Verkauf nun Schadensersatz zu fordern. Hier handelt die Vermächtnisnehmerin widersprüchlich.

Allerdings wird die Dame von Ihnen die Differenz des Verkehrswertes ohne Belastung mit einem dinglichen Wohnrecht zu dem mit eingetragenem Wohnrecht verlangen können unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB ). Dass sich die Berechtigte nicht gemeldet hat, führt nicht dazu, dass nun Ihnen der Wert des Wohnrechts zufließen würde.

Ärgerlich ist es zwar, wenn die Dame Sie für steuerrechtliche Tricksereien benutzt haben sollte. Gleichwohl steht ihr der noch im Kaufpreis vorhandene Wert des dinglichen Wohnrechts zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Bewertung des Fragestellers 10. Juni 2020 | 19:43

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