Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich machen Sie sich schadensersatzpflichtig aus § 280
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gemacht, wenn Sie in Kenntnis des Vermächtnisses dieses vereiteln. Der Käufer der Eigentumswohnung hat diese lastenfrei erworben. Gegen den Willen des neuen Eigentümers kann das Vermächtnis (Eintragung eines dinglichen Wohnrechts) nicht mehr erfüllt werden.
Allerdings haben Sie der Vermächtnisnehmerin den Verkauf angekündigt und sie unter Fristsetzung zur Erklärung aufgefordert. Sie haben nach Treu und Glauben eine Reaktion erwarten dürfen, und es verstößt gegen Treu und Glauben, nach dem Verkauf nun Schadensersatz zu fordern. Hier handelt die Vermächtnisnehmerin widersprüchlich.
Allerdings wird die Dame von Ihnen die Differenz des Verkehrswertes ohne Belastung mit einem dinglichen Wohnrecht zu dem mit eingetragenem Wohnrecht verlangen können unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB
). Dass sich die Berechtigte nicht gemeldet hat, führt nicht dazu, dass nun Ihnen der Wert des Wohnrechts zufließen würde.
Ärgerlich ist es zwar, wenn die Dame Sie für steuerrechtliche Tricksereien benutzt haben sollte. Gleichwohl steht ihr der noch im Kaufpreis vorhandene Wert des dinglichen Wohnrechts zu.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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