Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Die von Ihnen gewählte Formulierung könnte missverstanden werden. Insbesondere sollten Sie den ersten Satz ändern. Denn hier ist nicht ganz eindeutig, ob eine Erbeinsetzung der Doris H. vorliegt, oder ob die gesetzliche Erbfolge gelten soll. Dies gilt natürlich nicht, wenn Sie vorher eine eindeutige Erbeinsetzung vorgenommen haben. Dann sollten Sie aber hierauf verweisen, insbesondere wenn die Erbeinsetzung in einer anderen Urkunde geregelt ist. Trifft letzteres zu, so sollten Sie in jedem Fall deutlich darauf verweisen, dass das Testament aus mehreren Urkunden besteht.
Allerdings ist in jedem Fall nicht deutlich, wann der dritte Satz gelten soll. Hier ist eine Verdeutlichung anzuraten, unter welchen Umständen ein anderer Erbe ist. Hier kann zum Beispiel das Vorversterben der Doris H. aufgeführt werden.
Als Formulierung anstatt des ersten Satzes schlage ich deshalb vor:
"Hiermit setze ich Doris H. zu meiner Erbin ein. Ihr wird zur Auflage gemacht, an Georg X. den Betrag von … € zu zahlen."
Für den dritten Satz schlage ich folgende Formulierung vor:
"Im Falle eines Vorversterbens der Doris H. setze ich [das SOS Kinderdorf] als Erben ein. Ihm wird zur Auflage gemacht, an Georg X. den Betrag von … € zu zahlen."
Damit ist die Erbfolge eindeutig geklärt.
Im Übrigen (Satz 2 und 4) kann der Text so stehen bleiben.
Abschließend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass sich aus den übrigen Teilen des Testaments keine widersprüchlichen Regelungen ergeben sollten. Denn dies würde die Formulierungen angreifbar machen. Deshalb rate ich Ihnen, dass vollständige Testament nochmals überprüfen zu lassen. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)