Vorab – ich brauche keine Beratung im klassischen Sinne, sondern lediglich eine rechtsverbindliche Auskunft zu nachfolgendem Fallbeispiel.
Ein Vater ist verstorben. Er hinterließ ein Testament - darin soll sein Sohn 3/4 und seine Lebensgefährtin 1/4 Erbe sein. Bis dahin ist alles klar. Hinzu kommt jedoch ein uneheliches Kind, welches mit einem Pflichtteil bedacht werden soll:
Wörtlich: "Zugunsten meiner Lebensgefährtin belaste ich meinen Sohn bzw. dessen Kinder als Ersatzerben mit dem Vermächtnis, dass ein Pflichtteil, der meinen nichtehelichen Sohn oder seine etwaigen vorhandenen Abkömmlingen zu zahlen ist, alleine zu Lasten des Erbteils meines Sohnes Stephan geht und von ihm zu tragen ist, so dass ihr das zu gewendete ungeschmälert verleibt."
Nun ist eigentlich klar, dass der gesetzlich Pflichtteil im Normalfall die Hälfte des Erbteils wäre.
Bedeutet das, dass der uneheliche Sohn dann 1/4 des Ganzen bekommt? Anhand der obigen Formulierung erschließt sich mir das nicht eindeutig, sonst hatte man ihn ja gleich als Erben mit 1/4 des Ganzen bedenken können.
Ich tendiere eher dazu, dass sich 1/4 auf die 3/4 des Sohnes beziehen.
Beispiel bei 40000 Barvermögen
Im Fall 1 bekäme der uneheliche Sohn 1/4 des Ganzen, also 10000 Euro
Im Fall 2 bekäme der uneheliche Sohn 1/4 von 3/4 des Sohnes, also 7500 Euro
Trifft nicht Ihr Problem? Weitere Antworten zum Thema:
PflichtteilSohn
Ihre Frage nach dem Vermächtnisanspruch in Höhe des Pflichtteils des unehelichen Sohnes beantworte ich wie folgt.
Sie gehen richtig in der Annahme, dass der gesetzliche Pflichtteil 1/2 des gesetzlichen Erbteils (§ 2311 Abs. 1 S. 1 BGB
beträgt.
Die beiden Kinder des Vaters würden nach dem BGB je 1/2 erben. Die Hälfte ist 1/4 des gesamten Nachlasses. Das heißt "Fall 1" ist zutreffend.
Dem Vater schien es wohl wichtig zu sein, dass das uneheliche Kind gerade kein Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer wird. Er ist nicht Teil der Erbengemeinschaft, sondern hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den anderen Sohn auf Zahlung eines Geldbetrages (§ 2174 BGB
).
Auch wenn der Vater mit "ein Pflichtteil" nicht den gesetzlichen Pflichtteil gemeint hätte, so steht dem unehelichen Sohn dennoch der volle gesetzliche Pflichtteil zu, wenn er das Vermächtnis ausschlägt (§ 2307 Abs. 1 S. 1 BGB
).