Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Für eine detaillierte Auslegung des Testaments müsste ich dieses in seiner Gesamtheit sehen. Ich stütze mich daher auf Ihre Zitate.
Das Nachlassgericht geht offenbar davon aus, dass die Verteilung des Verkaufserlöses als Erbeinsetzung zu verstehen ist. Ihr Anteil müsste dann rechnerisch 0,3157 Prozent betragen. Gemäß dieser Quote haben Sie Anteil am Erbe, sowohl dem positiven wie auch dem negativen Vermögen des Erblassers.
W. erhält überdies das Wohnrecht als Vermächtnis, wobei zu klären wäre, ob sie die laufenden Kosten der Wohnung allein tragen muss. Hiervon wäre nach meiner Einschätzung auszugehen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rückfrage vom Fragesteller
17.08.2020 | 11:52
Serh geehrter Herrr Krämer,
herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.
Ich lege Ihr Antwort nun wie folgt aus: Da mein Vater explizit nicht geschrieben hat, dass W. "unentgeltlich" im Haus wohnen kann, gehe ich nunmehr davon aus, dass sie die Kosten für Hypotheken entsprechend tragen muss, sofern sie dort wohnen bleibt, und nicht ich oder mein Neffe.
Lege ich das richtig aus?
und zu guter Letzt noch:
Was geschieht mit den restlichen Vermögensgegenständen (z.B. Finanzanlagen oder Guthaben auf Konten), die nicht im Testament erwähnt sind? Ich gehe davon aus, dass diese gemäß der gesetzlichen Erbfolge behandelt werden?
Herzlichen Dank für Ihre Mühen,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
17.08.2020 | 21:12
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne möchte ich Ihre Nachfragen wie folgt beantworten:
Ich lege Ihr Antwort nun wie folgt aus: Da mein Vater explizit nicht geschrieben hat, dass W. "unentgeltlich" im Haus wohnen kann, gehe ich nunmehr davon aus, dass sie die Kosten für Hypotheken entsprechend tragen muss, sofern sie dort wohnen bleibt, und nicht ich oder mein Neffe.
Lege ich das richtig aus?
Nein, das ist so nicht zutreffend. Die Hypothek gehört, genau wie die Immobilie, zum Nachlass und ist als Nachlassverbindlichkeit von den Erben gemäß Ihrer Erbquote zu bezahlen. Wenn Sie, wie der Notar schreibt, tatsächlich zu 30 Prozent Erbe geworden sind, müssten Sie 30 Prozent der monatlichen Rate begleichen. Mit dem Vermächtnis an W. hat dies nichts zu tun. Hier stellt sich nur die Frage, ob sie die laufenden Kosten (Strom, Gas Wasser, Versicherung etc.) zu begleichen hat, wovon ich im Zweifel ausgehen würde.
Was geschieht mit den restlichen Vermögensgegenständen (z.B. Finanzanlagen oder Guthaben auf Konten), die nicht im Testament erwähnt sind? Ich gehe davon aus, dass diese gemäß der gesetzlichen Erbfolge behandelt werden?
Auch die übrigen Vermögensgegenstände werden gemäß der Erbquote auf die Erben verteilt. Sind Sie Erbe zu 30 Prozent, stehen Ihnen im Rahmen der Erbauseinandersetzung 30 Prozent dieser Gegenstände zu.
Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne per E-Mail (m.kraemer@mbk-office.de)
zur Verfügung.
Herzliche Grüße
Michael Krämer
Rechtsanwalt