Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Sofern der Darlehensnehmer verstirbt übernimmt die Alleinerbin auch die Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag zur Rückzahlung. Das ergibt sich aus § 1922 BGB
. Nach diesem tritt der Erbe in alle Rechtspositionen des Erblassers ein. Die Zahlungsverpflichtung geht also allein auf die Erbin über, unabhängig von der Grundschuld.
Aber:
Trotz fehlender Verpflichtung zur Rückzahlung besteht ein gewisser wirtschaftlicher Druck auf den Neffen als Vermächtnisnehmer. Wenn nämlich die Erbin das Darlehen nicht mehr zurückzahlt, dann wird sich der Darlehensgeber überlegen wie er seine Forderung eintreibt. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird er dann die Zwangsversteigerung des Hauses betreiben. Das kann der Darlehensgeber völlig unabhängig davon, dass der Neffe nicht zur Rückzahlung des Darlehens verpflichtet ist.
In diesem Fall würde auf den Neffen natürlich ein wirtschaftlicher Druck zur Zahlung entstehen, sofern er das Haus nicht wieder verlieren will. Als Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Hauses hat er auch ein Recht zur Zahlung um die Zwangsversteigerung abzuwenden; nach einer Zahlung hätte er auch einen Regressanspruch gegen die Erbin.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.02.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
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Rechtsanwalt Lars Winkler
Hallo
erst einmal vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich bin etwas überrascht weil man mich im Glauben gelassen , hat das der Vermächtsnehmer auch die Schulden mit übernimmt.
Ist es etwas anderes wenn im Testament steht : das Haus mit Belastung vermache ich meinem Neffen ....
Noch einmal vielen Dank und einen schönen Tag
Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
"Ich bin etwas überrascht weil man mich im Glauben gelassen , hat das der Vermächtsnehmer auch die Schulden mit übernimmt."
Grundsätzlich (zu Ausnahmen unten) ist das nicht automatisch so. Eine regelrechte Übernahme, d.h. auch eine Entlassung der Erbin aus der Schuld, gäbe es sowieso nur mit Zustimmung des Darlehensgläubigers. Der Erblasser allein im Testament könnte das gar nicht anordnen.
"Ist es etwas anderes wenn im Testament steht : das Haus mit Belastung vermache ich meinem Neffen ...."
Das wäre dann etwas anderes. An der Stelle gehe ich davon aus, dass es sich um ein handschriftliches Testament wahrscheinlich ohne vorherige fachkundige Beratung handelt. In dem Fall muss man das Testament auslegen weil eben die Formulierung mehr oder minder missglückt und etwas „quer" zu den gesetzlichen Bestimmungen ist. Man wird die Formulierung „mit Belastung" dann am ehesten als sogenanntes Untervermächtnis auslegen können.
Dies bedeutet, dass der Neffe das Haus als Vermächtnisgegenstand nur unter der Bedingung bekommt, dass er seinerseits die Erbin von der Darlehensschuld freistellt, zum Beispiel durch einen Schuldbeitritt beim Gläubiger und durch anschließende alleinige Zahlung der Darlehensschuld. Eine regelrechte Befreiung der Erbin von der Darlehensschuld geht wie gesagt ohnehin nur mit Zustimmung des Gläubigers.
Die Erbin sollte in diesem Fall das Haus nicht voreilig an den Neffen herausgeben sondern in Auslegung des Testaments auf eine geeignete und für sie sichere Regelung bringen, etwa durch einen Schuldbeitritt, durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen ihr und dem Neffen, idealerweise auch durch eine Schuldentlassung beim Gläubiger.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt