Erbaueinandersetzung
vom 27.12.2008
40 €
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Gemäß § 2039 BGB dürfen Erben (Erbengemeinschaften) nur gemeinschaftlich über Konten des verstorbenen verfügen. ... Eine Mitwirkung der übrigen Miterben C, D und E ist nicht erfolgt. ... BGB §§ 164, 181, 328, 1922 OLG Hamm, Urteil vom 7.