Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Sie gaben an, dass Ihre Großmutter vor sechs Jahren verstorben ist. Ich nehme deshalb an, dass Sie kurze Zeit später davon erfahren haben und zu den Erben gehören. Falls dies nicht so ist und sie erst innerhalb der letzten sechs Wochen erfahren haben, dass Ihre Grpßmutter verstorben ist und Sie Erbe sind, betätigen Sie bitte die Rückfragefunktion.
Gem. § 1944 BGB
haben Sie lediglich Zeit innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen wollen oder nicht. Die Frist beginnt in dem Zeitpunkt, in dem Sie davon erfahren Erbe zu sein. Wenn Sie nicht innerhalb der Frist von sechs Wochen gegenüber dem Nachlassgericht erklären, dass Sie die Erbschaft ausschlagen, werden Sie automatisch Erbe.
Ich gehe davon aus, dass Sie Erbe sind, weil Sie nicht die Ausschlagung der Erbschaft innerhalb der Frist von sechs Wochen erklärt haben. Sie können daher grundsätzlich nicht mehr das Erbe ausschlagen.
Mit dem Erbanfall treten Sie an die Stelle des Erblassers, also Ihrer Großmutter. Das bedeutet, dass Ihnen das Vermögen zusteht, aber auch für die Schulden und Verbindlichkeiten einstehen müssen. Sie haben daher bereits geerbt und zwar das Guthaben aber auch eventuelle Schulden. Es ist daher völlig ohne Bedeutung, ob ein Erbschein existiert oder nicht, wenn eventuelle Gläubiger, auch das Pflegeheim, Ansprüche gegen Sie geltend machen wollen. Der Erbschein hat nur rein feststellende Wirkung und begründet nicht das Erbrecht. Das Erbrecht wird rein durch den Erbfall begründet.
Wenn Ihnen der Erbschein vorliegt, können Sie daher das Konto auflösen. Da Sie aber nicht Alleinerbe sondern Miterbe sind, muss bei der Bank die schriftliche Vollmacht mit Ausweiskopie des anderen Miterben vorliegen. Sie können aber einfach auch beide zu der Bank gehen.
Da Ihre Großmutter bereits vor sechs Jahren verstorben ist, denke ich nicht, dass noch Schulden vorhanden sind. Die Ansprüche müssen Gläubiger innerhalb von drei Jahren einklagen, um keine Verjährung eintreten zu lassen. Diese drei Jahre sind zwischenzeitlich abgelaufen. Sollten jedoch trotzdem noch die Erbschaft übersteigende Ansprüche von Dritten bestehen, besteht die Möglichkeit die Annahme der Erbschaft wegen Irrtums der Überschuldung anzufechten bzw. ein Nachlassinsolvenzverfahren beschränkt auf den Nachlass durchzuführen.
Das Nachlassgericht kann ein Aufgebotsverfahren durchführen, um die Gläubiger für den Erbfall zu informieren. Wenn die Gläubiger nicht innerhalb der bestimmten Frist ihre Forderungen anmelden, sind sie später damit ausgeschlossen. Ob ein Aufgebotsverfahren durchgeführt wurde, ist mir nicht bekannt. Sie können dies beim Nachlassgericht erfragen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen Überblick verschaffen. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 06.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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