Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In Ihrer Situation haben Sie möglicherweise einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 BGB. Dieser Anspruch entsteht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Schenkungen gemacht hat, die den Pflichtteil der gesetzlichen Erben beeinträchtigen könnten. Da Ihre Mutter Ihrer Schwester eine Wohnung überschrieben hat und sich ein Wohnrecht vorbehalten hat, könnte dies als Schenkung betrachtet werden, die den Pflichtteilsergänzungsanspruch auslöst.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird berechnet, indem der Wert der Schenkung fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet wird. Aus diesem fiktiven Gesamtnachlass wird dann der Pflichtteil berechnet. Der Wert der Schenkung ist jedoch nicht zwingend der volle Wert der Immobilie, da das Wohnrecht Ihrer Mutter als Gegenleistung berücksichtigt werden muss. Der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung und des Erbfalls muss ermittelt werden, und der Wert des Wohnrechts wird davon abgezogen.
Hier wäre ein Immobiliengutachten sehr sinnvoll.
Ein Pflichtteilsrestanspruch ist nicht dasselbe wie ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsrestanspruch bezieht sich auf den verbleibenden Anspruch, den ein Pflichtteilsberechtigter hat, wenn er bereits teilweise befriedigt wurde, aber noch nicht den vollen Pflichtteil erhalten hat.
In Ihrem Fall sollten Sie den Verkehrswert der Wohnung zum Zeitpunkt der Schenkung und des Erbfalls ermitteln lassen, um den genauen Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Da im Testament oder Übergabevertrag nichts über einen Ausgleich steht, könnte Ihre Schwester verpflichtet sein, Ihnen den entsprechenden Wert auszugleichen, wenn der Pflichtteil durch die Schenkung beeinträchtigt wurde.
Das muss aber noch über diese Erstberatung hinaus (die deswegen nicht abschließend sein kann) geprüft werden, insbesondere das Testament und den Übergabevertrag.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
18. Februar 2025
|
12:44
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg