wer gewinnt: § 158 Abs. 1 BGB vs. § 9 MuSchG
vom 13.3.2014
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Dabei sollte es unerheblich sein, wenn der Arbeitsbeginn (also erster Arbeitstag) erst zu einem Termin für die Zukunft vereinbart ist, ab dem dann die Hauptrechte und Hauptpflichten aus dem Vertrag gelten. Wie ist die Rechtslage, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag unter Vorbehalt geschlossen wird? ... Als Laie würde ich denken: der Vertrag ist bereits geschlossen (also müsste das MuSchG gelten), aber noch nicht wirksam (dann gilt das MuSchG vielleicht doch noch nicht?). Konkret geht es um den Vorbehalt der gesundheitlichen Eignung, sprich: es soll zuerst eine Untersuchung beim Betriebsarzt durchgeführt werden. Weitere Details kann ich leider nicht vorlegen, weil bisher lediglich eine mündliche Zusage gegeben worden ist und noch kein schriftlicher Vertrag vorliegt. Greifen die Schutzrechte bereits, sobald der Vertrag von beiden Seiten unterzeichnet worden ist oder erst, wenn die Bedingung erfüllt ist - also der Betriebsarzt die gesundheitliche Eignung festgestellt hat?