Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Nach Ihren Schilderungen ist davon auszugehen, dass ein Berufsausbildungsvertrag wirksam zustande gekommen ist.
Ein solcher kann auch mündlich geschlossen werden, das Berufsbildungsgesetz (BBiG)verlangt lediglich, dass die Vereinbarungen in schriftlicher Form niedergelegt und von den Beteiligten unterschrieben werden müssen, vgl. § 11 BBiG.
Die Tatsache, dass die Unterschrift der minderjährigen Auszubildenden fehlt, führt nicht dazu, dass der Berufsausbildungsvertrag insgesamt unwirksam ist. Auch die noch fehlende Eintragung bei der zuständigen Stelle ändert hieran nichts.
Auch auf eine Auszubildende sind die Schutzvorschriften des Mutterschutzgesetzes anwendbar, so auch das in § 9 MuSchG
verankerte Kündigungsverbot.
Da Sie inzwischen von der eingetretenen Schwangerschaft wissen, können Sie das Berufsausbildungsverhältnis nicht mehr kündigen.
Dieser Kündigungsschutz besteht auch während der Probezeit.
Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn man von einem unwirksamen Berufsausbildungsvertrag ausginge. In diesem Fall wäre die Minderjährige aufgrund eines allgemeinen Arbeitsvertrages bei Ihnen beschäftigt und unterläge genauso dem Kündigungsschutz.
Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Regelungen haben Sie derzeit keine Chance, den Vertrag zu kündigen.
Möglich ist allerdings eine einverständliche Aufhebung des Vertrages. Hierzu ist jedoch die Zustimmung der Auszubildenden und ihrer Mutter erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
11. September 2011
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14:47
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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