Hierfür habe ich die bestehende Verträge geprüft, der die folgende Klausel behinhaltet: "§ 5 Nebentätigkeit (1)Die Geschäftsführer darf ohne Genehmigung der Gesellschafterversammlung keine weiteren entgeltlichen Tätigkeiten annehmen. Dies gilt insbesondere für Geschäfte und sonstige Unternehmen für eigene oder fremde Rechnung, die sich auf das Kerngeschäft der Gründung beziehen. (2)Der Geschäftsführer ist es gestattet, eine Vortragstätigkeit und eine schriftstellerische Tätigkeit auszuüben, soweit sie die Belange der Gesellschaft nicht beeinträchtigen, Er darf jedoch keine besonderen Kenntnisse des Betriebes hierbei preisgeben, insbesondere wenn er sich auf das Arbeitsgebiet der Gesellschaft beziehen oder die Interessen der Gesellschaft hierdurch berührt werden, ist die vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich" Der andere Gesellschafter ist nicht bereit die Verträge zu ändern.