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Home Office und Schwerbehinderung

7. April 2014 06:22 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Jannsen

Zusammenfassung

Einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen kann der Arbeitgeber in der Regel nur mittels der Änderungskündigung durchsetzen. Eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag reicht in der Regel nicht aus. Die Wirksamkeit dieser Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

Vor ein paar Jahren hat mein AG und Ich uns auf eine Tätigkeit von zu Hause aus geeinigt und das auch im Vertrag so festgehalten, da ich ohnehin viel im AD unterwegs bin. 2 Jahre danach habe ich einen schweren Herzinfarkt erlitten, was zur einer Schwerbehinderteneinstufung (20 Prozent) führte. Seit letztem Jahr nun verlangt mein AG das ich jeden Tag in der Zentrale bin, was mich nicht nur physisch und psyisch belastet sondern was auch erhebliche steuerliche Nachteile (höhere Versteuerung Dienstwagen, Nichtabsetzbarkeit des privaten Arbeitszimmer, habe extra Haus gekauft um es auch absetzen zu können ) bedeuten würde. Frage: Muss ich diese willkürliche Änderung meines Arbeitsvertrages hinnehmen( Betriebsrat existiert nicht) und wer ist dafür verantwortlich diese Änderung dem Finanzamt mitzuteilen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Sie teilten mir mit, dass in Ihrem Arbeitsvertrag eine Tätigkeit im sog. Home Office vereinbart war. In diesem Fall wäre grundsätzlich eine Änderungskündigung des Arbeitgebers erforderlich. Eine bloße Versetzungsklausel in Ihrem Arbeitsvertrag würde diese Änderung wohl nicht zulassen. Hier kommt es aber letztlich auf die konkrete Formulierung - auch der Tätigkeitsbeschreibung - an. Wenn die Versetzung dazu führt, dass sich steuerliche Voraussetzungen ändern, dann wären Sie grundsätzlich als Steuerschuldner auch verpflichtet solche Änderungen mitzuteilen.

Ob eine Änderungskündigung zulässig wäre, lässt sich in diesem Rahmen noch nicht sicher beantworten. Sie ist aber grundsätzlich an hohe Voraussetzungen geknüpft.

Wenn Sie einen Grad der Behinderung von 20 haben und einem schwerbehinderten Menschen nicht gleichgestellt sind, wäre das Integrationsamt vom Arbeitgeber auch nicht vorher einzuschalten.

Die Änderung der Arbeitsbedinungen wäre dann voraussichtlich nur vor dem Arbeitsgericht auf Ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen.

Grundsätzlich entscheidend ist in Ihrem Fall auch, ob das Kündigungsschutzgesetz bei Ihrem Arbeitgeber Anwendung findet. Das ist der Fall, wenn bei Ihnen mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 23 KSchG ), wenn Ihr Arbeitsverhältnis ab dem 01.01.2004 begonnen hatte. Abgestellt wird auf das Unternehmen.

Sollte das Kündigungsschutz keine Anwendung finden, dann könnte Ihnen der Arbeitgeber grundsätzlich "frei" kündigen, wenn eine Kündigung nicht willkürlich ist. Wenn er sachliche Gründe für Ihre Versetzung hat, dann stünde sogar Ihr Arbeitsverhältnis auf dem Spiel.

Eine Kündigung der Arbeitsbedingung mittels der Änderungskündigung ist jedoch voraussichtlich erforderlich. Sie könnten die Arbeit in der Zentrale zwar verweigern, riskieren aber in diesem Fall eine (Änderungs-)Kündigung.

Wenn bei Ihrem Arbeitgeber mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sein sollten, stehen die Chancen im Falle einer Änderungskündigung jedenfalls für Sie gut.

Sie müssten allerdings dagegen Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen einreichen. Zur Sicherung Ihres Arbeitsverhältnisses sollten Sie sodann die angebotene Änderung unter Vorbehalt annehmen.

Ich empfehle Ihnen jedoch, bevor Sie die Arbeitsleistung in der Zentrale verweigern, Ihren Arbeitsvertrag und die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetz überprüfen zu lassen. Dazu stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Sie können die Möglichkeit der Direktanfrage nutzen und mir in dem Rahmen den Arbeitsvertrag zur Überprüfung zusenden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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