Entfristungsmöglichkeiten (WissZeitVG)
Weitere Randbedingungen: i.Beschäftigt seit ca. 10 Jahren gemäß" 6+6 Regel" ii.Bis 5/2007: 5 Verträge unterschiedlicher Laufzeit (Befristungsgrund gem. §§57 a ff. Hochschulrahmengesetz) iii.Zwei Monate nicht beschäftigt iv.Ab 08/2007: 2 Verträge a 2 Jahre als Lehrkraft für besondere Aufgaben (Befristung gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz) v.Die Stelle wurde 2007 zur Entfristung freigegeben, dann aber aufgrund der Finanzierung durch Studienbeiträge wiederum befristet. ... Info: Niedersächsisches Hochschulgesetz: „Sofern aus den Einnahmen zusätzliches Lehrpersonal finanziert wird, darf dieses nur zu solchen Lehraufgaben verpflichtet werden, die das für die Studiengänge erforderliche Lehrangebot ergänzen oder vertiefen." c.Der jetzige Vertrag läuft noch ca. 1 Jahr.