Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Frage a: Darf eine Stelle, bei der ausschließlich Daueraufgaben wahrgenommen werden, immer wieder befristet ausgeschrieben werden?
Antwort: Dies ist im Grundsatz möglich. Aber: Die Befristung kann nur dann auf § 2 Abs.2 Satz 2 WissZeitVG (Drittmittelfinanzierung) gestützt werden, wenn der Mitarbeiter überwiegend der Zweckentsprechung beschäftigt wird. Daran fehlt es, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses absehbar ist, dass der Arbeitnehmer überwiegend nicht projektbezogen eingesetzt, sondern mit Daueraufgaben des Arbeitgebers beschäftigt wird. Die Befristung ist dann unwirksam (BAG v. 15.2.2006).
Allerdings entnehme ich Ihrem Sachverhalt, dass 12 Jahre Befristung nach der 6+6 Regel möglicherweise noch nicht erreicht sind? Oder gelten die 10 Jahre Beschäftigung bis 2007 und dann nochmal 2 x 2 Jahre?
Nach § 2 Abs.1 WissZeitVG wären für den promovierten Mitarbeiter jedenfalls bis zu 12 Jahre Befristung möglich, wenn im Arbeitsvertrag angegeben ist, dass die Befristung auf WissZeitVG beruht.
Frage b. Darf ein Stelleninhaber, der aus Studienbeiträgen finanziert wird, überhaupt ausschließlich Daueraufgaben wahrnehmen? Hat die eventuelle falsche Finanzierung einen Einfluss auf die Möglichkeit der Entfristung?
Antwort: Zunächst verweise ich auf die obigen Erläuterungen. Der Befristungsgrund aufgrund einer Drittmittelfinanzierung ist eine zusätzliche Möglichkeit der Begründung. Dass heisst, auch wenn eine Drittmittelfinanzierung vorliegt kann der allgemeine Befristungsgrund gem. § 2 Abs.1 WissZeitVG herangezogen werden.
Für den Arbeitsvertrag spielt es keine Rolle, ob die Finanzierung gegebenenfalls gegen Landesrecht verstößt oder ob eine zusätzliche Lehrkraft nach Haushaltsrecht nicht beschäftigt werden durfte. Es kommt im arbeitsrechtlichen Verhältnis allein darauf an, ob ein gesetzlicher Befristungsgrund nach WissZeitVG, TzBfG oder anderen Gesetzen vorliegt.
Frage c. Der jetzige Vertrag läuft noch ca. 1 Jahr. Wann ist der richtige Zeitpunkt, um juristisch aktiv zu werden? Was passiert z. B., wenn während der Vertragslaufzeiten „Quoten für Dauerstellen" festgelegt werden?
Antwort: Wenn er zu dem Schluss kommt, dass die Befristung unwirksam war, hat der Arbeitnehmer eine Frist von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Beschäftigungsverhältnisses für die Einreichung einer sogenannten Entfristungsklage beim Arbeitsgericht.
Der Arbeitgeber muss in dem Prozess darlegen und beweisen, dass die Befristung wirksam ist.
Ob es sinnvoll ist, bis zum vereinbarten Ende des Arbeitsvertrags zu warten, muss für den Einzelfall geprüft werden. Es kann sinnvoll sein, den Arbeitgeber schon vorher zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags aufzufordern, mit Hinweis auf die Unwirksamkeit der Befristung. Möglich ist auch die Klageerhebung noch während der Laufzeit der Befristung. Das Ende muss dann aber in absehbarer Zeit liegen, sonst könnte der Klage eine Prozessvoraussetzung, nämlich das Feststellungsinteresse fehlen.
Hinsichtlich der "Quoten für Dauerstellen" bitte ich um Erläuterung, was Sie damit meinen. Auf die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der jetzt bestehenden Befristung kann dies aber keine Auswirkung haben.
Ich hoffe, ich konnte mit der Beantwortung Ihrer Fragen eine erste Orientierung geben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
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