Sonderkündigung nach ordentlicher Kündigung
beantwortet von
Rechtsanwalt Michael Vogt / Reutlingen
. §626 BGB ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht zu fristlosen Kündigung (Bundesarbeitsgericht, Entscheidung vom 21.02.2008, 8 AZR 157/07). Ich persönlich habe eine ordentliche Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende. ... Wenn ich nun ordentlich bis spätestens 31.03.2010 kündige, habe ich dann trotzdem noch das Recht zur fristlosen Kündigung wie oben beschrieben?