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Kündigung wegen Nichterfüllung von Zahlen möglich?

12. Oktober 2010 13:03 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bin Arbeitnehmerin im Vertrieb, Aussendienst und bin über meine Probezeit drüber weg.
Mein Arbeitsvertrag sagt aus, dass ich im Monat gewisse Verkäufe erzielt haben muss. Dieses ist die letzten 2 Monate nicht der Fall gewesen. Meine Kündigungszeit beträgt 9 (neun) Monate zum Monatsende.
Ich selber komme aus dem Vertrag nicht raus, kann der Arbeitgeber bei Nichterfüllung der vorgegebenden Zahlen kündigen und wenn ja mit welchen Fristen????

Danke für die HIlfe

12. Oktober 2010 | 13:58

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:

Gem. § 626 VI BGB darf für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt daher im Zweifel auch mindestens neun Monate. Dies entweder aufgrund der vertraglichen Vereinbarung oder wegen eines Verstosses gegen die genannte Vorschrift; dann gilt für beide Parteien die längere vereinbarte Frist.

Eine Kündigung wegen des Nichterreichens der vorgegebenen Ziele ist theoretisch möglich. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu in zwei Urteilen (BAG, Urteil vom 11.12.2003, Az.: 2 AZR 667/02 und BAG, Urteil vom 17.01.2008, Az: 2 AZR 536/06 ) Grundsätze entwickelt, wann eine Kündigung bei Minderleistungen möglich ist. Ob diese Grundsätze in Ihrem Fall greifen kann anhand der knappen Frage nicht beantwortet werden; die Anforderungen an eine sog. "Low Performer"-Kündigung sind hoch, so dass eine Verteidigung gegen ein solche Kündigung sinnvoll ist.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Matthes
Rechtsanwalt


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