Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da die Fragen in mehreren Einzelfragen gesplittet sind, habe ich einfache unter Ihre Fragenaufzählungen geantwortet:
Erste Frage:
Im Falle der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung ist daher erst möglich, wenn das Arbeitsverhältnis wieder auflebt. Wenn Sie während der Elternzeit für einen anderen Arbeitgeber arbeiten möchten, geht dies nur mit Genehmigung des Arbeitgebers. Alternativ können Sie das Arbeitsverhältnis einvernehmen aufheben.
Maßgeblich ist der § 19 BEEG. Sie haben stets die einseitig zwingende Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten. Halten Sie die Kündigungsfrist nicht ein, wird die Kündigung nicht zum Ende der Elternzeit wirksam; sie wirkt dann vielmehr erst zum nächsten danach liegenden Termin.
Zweite Frage:
Unabhängig davon, ob er das schon im Vorhinein per se ausgeschlossen hat, sollten Sie den Arbeitgeber auffordern einen Minijob zu genehmigen. Er muss die Verweigerung mit betrieblichen Gründen versehen und sie in einer Frist von vier Wochen bei Ihnen abgeben. Kommt sie auch nur einen Tag zu spät an, gilt der Minijob als genehmigt.
Dritte Frage:
Hier sehe ich die Argumente des Arbeitgebers als berechtigt an.
Die Voraussetzungen des § 616 BGB der den Anspruch auf Sonderurlaub regelt, sehen bei der Erkrankung eines Kindes vor,
- das die Erkrankung des Kindes, eine Pflege erforderlich macht
- diese Leistung nicht durch andere z.B. Verwandte sichergestellt werden (hier sind Sie der Andere)
- je nach Alter wird die Pflegebedürftigkeit in den Anforderungen steigen.
- Ärztliche Bescheinigung als Nachweis, dass das Kind der Pflege bedarf
Wenn diese Voraussetzungen gegen sind, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf bis zu fünf (und nicht elf) Tagen bezahlte Freistellung. Darüber hinaus kann der Arbeitsvertrag oder eine betriebliche Vereinbarung etwas anderes regeln.
Der weitere Punkt ist, dass berufstätige Eltern sich entscheiden müssen, wer von ihnen beiden die Pflege des kranken Kindes übernimmt. Beide können nicht das gleiche Recht für den gleichen Zeitraum beanspruchen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen