Hallo, in meinem Arbeitsvertrag (Werkstudent) ist folgender Absatz enthalten: ********************** § 9 Nutzungsrechte und Rechte Dritter (1) Der Student überträgt auf den Arbeitgeber im Zeitpunkt ihrer Entstehung alle übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Rechte zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verwendung, Verwertung, Verbreitung, Bearbeitung, Umarbeitung und Abänderung der unter diesem Vertrag erbrachten Leistungen des Studenten, einschließlich aller denkbaren Rechtspositionen an Ideen, Entwürfen und Gestaltungen in jeglichem Medium und in jeglicher Art. ... Der Student ist verpflichtet, Sorge dafür zu tragen, dass der Arbeitgeber auch diese Arbeitsergebnisse uneingeschränkt nutzen darf oder, falls dies nicht möglich ist, von der Verwendung der Arbeitsergebnisse Dritter abzusehen. (3) Die Übertragung der Nutzungsrechte ist mit der vereinbarten Vergütung (§ 4) abgegolten. (4) Der Student verzichtet auf sein Recht aus § 13 UrhG (Urheberbezeichnung). (5) Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge des Studenten gehören dem Arbeitgeber, sofern das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) dem nicht entgegensteht. Der Arbeitgeber ist über jede Erfindung sofort zu informieren. ************** Meine Frage bezieht sich auf den zweiten Absatz, ich wollte fragen, ob diese Regelung üblich und angebracht ist und wie es normalerweise in Werkstudentenverträgen geregelt ist.