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Kündigungsfrist in der Probezeit nach Änderungsvertrag

| 4. April 2007 20:39 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Hallo,

ich habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Beginn am 09.10.2006 abgeschlossen.
Es wurde eine Probezeit bis 08.04.2007 vereinbart.

Im schriftlichen Vertrag haben sich beide Vertragspartner unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen je nach Unternehmenszugehörigkeit geeinigt.
"-Probezeit: 2 Wochen
-weniger als zwei Jahre: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats"

Weiterhin steht im Arbeitsvertrag, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf.

Das ist sicher alles ok.

Im März wurde ich zwei Wochen krank und daraufhin hat mein Arbeitgeber mich MÜNDLICH zum 08.04.07 gekündigt und mir einen Änderungsvertrag vorgeschlagen.
Der Vertrag sieht eine Befristung bis zum 30.11.07 vor.
Den Vertrag habe ich am 27.03.07 unterschrieben und angenommen.

In der Änderung geht es um Vertragsbeginn, -dauer und -ende.

Zitat:
Das Vertragsverhältnis wird befristet und endet am 30.11.2007. Mit Ablauf des 30.11.2007 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
...(usw).
Das Arbeitsverhältnis kann während seiner Laufzeit von beiden Vertragspartnern durch ordentliche Kündigung unter Einbehaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB in der bei der Kündigung gültigen Fassung beendet werden.
Die gesetzlichen Kündigungsfristen betragen bei Vertragsschluss:
-weniger als 2 Jahre - 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende
-mindestens 2 Jahre - 1 Monat zum Monatsende.
Zitat-Ende.

Meine Frage ist, Bin ich nun noch in der Probezeit und kann ich innerhalb 14 Tage kündigen oder ist die Probezeit nach dem Änderungsvertrag aufgehoben und bedeutet, dass ich 4 Wochen Kündigungsfrist habe??? Das Wort "Probezeit" taucht nicht mehr auf.
Denn bei den Kündigungsfristen steht nicht mehr "In der Probezeit... 14 Tage"

Für eine schnelle Antwort bin ich dankbar, denn ich möchte gern am 05.04.07 meinen Arebitsvertrag zum 19.04.07 kündigen.

MfG

J.B.

Sehr geehrter Fragesteller,

die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt nur während einer "vereinbarten" Probezeit. Hierin fehlt es in dem Änderungsvertrag, so dass demnach an sich die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.

Unbeachtlich hierbei ist übrigens, dass Ihr Arbeitgeber den ursprünglichen Vertrag mündlich gekündigt hat. Das ist zwar an sich nicht möglich, dadurch, dass Sie jedoch einen schriftlichen Änderungsvertrag abgeschlossen haben, gilt nunmehr der neue Vertrag, so dass die vorherige Kündigung keine Rolle mehr spielt.

Gleichwohl bin ich der Meinung, dass es - trotz des Fehlens der ursprünglichen Probezeit im neuen Vertrag - vertretbar sein kann, dass bis 8.4.2007 die ursprüngliche Kündigungsfrist gelten könnte. Hierfür spricht, dass die Probezeit wohl nur deshalb nicht im neuen Vertrag geregelt wurde, weil das Arbeitsverhältnis bereits annähernd ein halbes Jahr lief. Auch die mündliche Kündigung des Arbeitgebers zum 8.4.2007 können die Auslegung des neuen Vertrags dahingehend ermöglichen, dass dieser erst nach Ende der Probezeit gelten sollte. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die bisherige Probezeitvereinbarung mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zu beenden, wenn Sie dies vorhaben.

Ich gebe hierbei zu bedenken, dass meine vorgenannte Argumentation recht "wacklig" ist. Man kann auch vertreten, dass die Probezeit aufgehoben wurde. Gleichwohl ist das Risiko gering, denn wenn Ihr Arbeitgeber die 2-Wochen-Kündigung akzeptiert, haben Sie keinen Nachteil. Wenn er die Kündigung nicht akzeptiert und sie der Arbeit fernbleiben, könnten dem Arbeitgeber theoretisch Schadensersatzansprüche gegen Sie zustehen. Ich habe es allerdings in der Praxis noch nie erlebt, dass ein Arbeitgeber eine vorzeitige Arbeitnehmerkündigung zum Anlass einer Schadensersatzklage genommen hat. Oftmals dürfte es schon an einem nachvollziehbaren Schaden fehlen. Außerdem muss der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

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Ich habe die Kündigung mit 14tägiger Kündigungsfrist erfolgreich durchgesetzt. Danke für die Beratung.

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