Sehr geehrter Fragesteller,
die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen gilt nur während einer "vereinbarten" Probezeit. Hierin fehlt es in dem Änderungsvertrag, so dass demnach an sich die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten.
Unbeachtlich hierbei ist übrigens, dass Ihr Arbeitgeber den ursprünglichen Vertrag mündlich gekündigt hat. Das ist zwar an sich nicht möglich, dadurch, dass Sie jedoch einen schriftlichen Änderungsvertrag abgeschlossen haben, gilt nunmehr der neue Vertrag, so dass die vorherige Kündigung keine Rolle mehr spielt.
Gleichwohl bin ich der Meinung, dass es - trotz des Fehlens der ursprünglichen Probezeit im neuen Vertrag - vertretbar sein kann, dass bis 8.4.2007 die ursprüngliche Kündigungsfrist gelten könnte. Hierfür spricht, dass die Probezeit wohl nur deshalb nicht im neuen Vertrag geregelt wurde, weil das Arbeitsverhältnis bereits annähernd ein halbes Jahr lief. Auch die mündliche Kündigung des Arbeitgebers zum 8.4.2007 können die Auslegung des neuen Vertrags dahingehend ermöglichen, dass dieser erst nach Ende der Probezeit gelten sollte. Ich würde Ihnen daher empfehlen, das Arbeitsverhältnis unter Berufung auf die bisherige Probezeitvereinbarung mit zweiwöchiger Kündigungsfrist zu beenden, wenn Sie dies vorhaben.
Ich gebe hierbei zu bedenken, dass meine vorgenannte Argumentation recht "wacklig" ist. Man kann auch vertreten, dass die Probezeit aufgehoben wurde. Gleichwohl ist das Risiko gering, denn wenn Ihr Arbeitgeber die 2-Wochen-Kündigung akzeptiert, haben Sie keinen Nachteil. Wenn er die Kündigung nicht akzeptiert und sie der Arbeit fernbleiben, könnten dem Arbeitgeber theoretisch Schadensersatzansprüche gegen Sie zustehen. Ich habe es allerdings in der Praxis noch nie erlebt, dass ein Arbeitgeber eine vorzeitige Arbeitnehmerkündigung zum Anlass einer Schadensersatzklage genommen hat. Oftmals dürfte es schon an einem nachvollziehbaren Schaden fehlen. Außerdem muss der Arbeitgeber zumutbare Maßnahmen zur Schadensminimierung treffen.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
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