Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Die Bewertung eines Arbeitsplatzes im Unternehmen und eine ( mögliche ) Einstufung in eine Liste, die für eine Umstrukturierungsmaßnahme erstellt wird, betrifft einen internen Vorgang der Personalangelegenheiten und nicht unmittelbar das einzelne arbeitsvertragliche Verhältnis.
Daher kann einer solchen Maßnahme, die ja zunächst auch noch keine unmittelbare Wirkung hat, nicht beanstandet werden.
2.
Die " Organisation" kann nicht so einfach enden. Die dort eingesetzten Mitarbeiter haben schliesslich einen tatsächlichen Beschäftigungsanspruch.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss der Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Betrieb prüfen und eine Beschäftigung auch anbieteten. Es wäre also vorrangig stets eine Änderung des Arbeitsvertrages bzw. eine Änderungskündigung vor einer Beendigungskündigung auszusprechen. In begründeten Fällen kann tatsächlich auch eine anderweitige Beschäftigung an einem anderen Arbeitsort des Unternehmens zumutbar sein. Dazu wären auch die Regelungen im Arbeitsvertrag zu prüfen.
Allerdings muss auch gesagt werden, dass unternehmerische Entscheidungen zur Personalstruktur nur eingeschränkt durch die Arbeitsgerichte überprüft werden können. Diese unterliegt lediglich einer Mißbrauchskontrolle. Der Arbeitgeber muss aber zunächt einmal darlegen, dass und ggf. wann eine solche Entscheidung getroffen wurde und wie diese sich konkret auf das betroffene Arbeitsverhältnis im Sinne eines Wegfalls des Beschäftigungsbedarfs auswirkte.
Die Einzelheiten dazu sind recht komplex und können in der Allgemeinheit nicht umfassend dargestellt werden. Man wird im Bedarfsfalle den Einzelfall näher betrachten und untersuchen müssen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht