innerbetriebliche Weiterbildung
Der Arbeitgeber versteht die Teilnahme nicht als reguläre Arbeitsleistung, sondern als freiwilligen Beitrag der Arbeitnehmer. Dies geschieht mit der Begründung, dass der Arbeitgeber die „Infrastruktur“ (einschließlich etwaiger externer Dozenten) bereitstellen würde und vom Arbeitnehmer dafür eine „freiwillige Teilnahme“ verlangen darf. ... Daher meine Fragen: •Gehören derartige, regelmäßig durchzuführende innerbetriebliche Weiterbildungen nicht zur normalen Arbeit, sind also in der normalen Arbeitszeit abzuhalten?