Die Art der zu leistenden Arbeit muss nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/NachwG/2.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 2 NachwG: Nachweispflicht">§ 2 I Nr. 5 NachwG</a> im Arbeitsvertrag angegeben werden. Im Rahmen des Vertrags kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund seines Direktionsrechts die Arbeiten zuweisen: Wenn wie in Ihrem Fall im Arbeitsvertrag eine bestimmte Tätigkeit vereinbart worden ist, besteht das Weisungsrecht nur in einer Konkretisierung dieses Tätigkeitsbereichs. ... Dass ich nicht verpflichtet bin, eine Tätigkeit auszuüben, die mit Rechnungswesen/Controlling nichts zu tun hat, hätte ich so aufgrund § 1 des Vertrags nicht vermutet.