Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Dem Wortlaut der Klausel entsprechend ist Ihnen dahingehend zuzustimmen, dass der Arbeitgeber mit dieser Klausel beabsichtigt, dass etwaige Mehrarbeit oder aber geleistete Überstunden mit dem vereinbarten monatlichen Bruttogehalt abgegolten sein sollen. Soweit der Arbeitgeber den weiteren innerhalb der Arbeitsverträge regelt, dass Überstunden im Rahmen des gesetzlich zulässigen geleistet werden müssten, so würde sich dies an den Normen des Arbeitszeitgesetzes orientieren. Das ArbZG regelt, dass die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden darf, jedoch auf 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Es kann somit durchaus der Fall sein, dass Arbeitsstunden von 48 Stunden pro Woche im Ergebnisse geleistet werden, soweit sich aus dem Durchschnitt der letzten sechs Monaate oder 24 Wochen eine Arbeitszeit von mehr als acht Stunden nicht ergibt.
Eine andere und vorliegend entscheidende Frage ist jedoch, inwieweit eine solche Klausel Ihnen als Arbeitnehmer gegenüber wirksam. Verwendet der Arbeitgeber eine solche Klausel im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen, so wird eine solche Klausel regelmäßig nicht der Inhaltskontrolle standhalten.
Ich gehe davon aus, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert wurde und damit der Inhaltskontrolle gem. §§ 305 ff. BGB
unterliegt. Die von Ihnen zitierte Klausel hält jedoch unter Einbeziehung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in doppelter Hinsicht einer Inhaltskontrolle nicht stand. Zum einen unwirksam ist die Regelung, dass sich zu leistende Mehrarbeit/Überstunden nach dem gesetzlich Zulässigen richten würden. Eine solche Klausel ist zu unbestimmt. Für den Arbeitnehmer muss eindeutig ersichtlich sein, mit welchem Umfang er Überstunden zu leisten hat. Dies ist insbesondere deshalb nicht der Fall, da in auch entsprechender Anwendung des Arbeitszeitgesetzes immer ein Rückblick auf die letzten 6 Monate oder 24 Wochen erfolgen müsste. Dies benachteiligt den Arbeitnehmer jedoch in unzumutbarer Weise.
Darüberhinaus stellt sich aber auch die Regelung als unwirksam dar, dass mit dem vereinbarten Bruttogehalt sämtliche Überstunden abgegolten sein sollen. Dies entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 1.9.2010, Az: 5 AZR 517/09
.
Dies bedeutet, dass sie bei Anordnung oder Anfall von Überstunden zwar verpflichtet sind, diese zu leiten, da Überstunden bereits kraft Direktionsrecht vom Arbeitgeber angeordnet werden dürfen, Sie sich aber darauf berufen können, dass eine Abgeltung mit dem monatlichen Bruttogehalt nicht erfolgen konnte, da die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag unwirksam ist. Insoweit sind sämtliche Überstunden durch Freizeitausgleich auszugleichen oder abzugelten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 27.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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