Sehr geehrter Ratsuchender,
vorab möchte ich Ihnen mitteilen, dass hier sehr komplexe Sachverhalte vorliegen, die einer Prüfung anhand der Unterlagen bedürfen. Ich beziehe mich in meiner Aussage nur auf die von Ihnen getätigten Angaben.
1.Unterstellt man, dass der Ehevertrag wirksam geschlossen wurde (in notarieller Form und inhaltlich nicht sittenwidrig), so haben dort die Eheleute eine Regelung bezüglich des Hauses 1 getroffen. Dieses soll nach dem Tod des Ehepartners in das Alleineigentum des überlebenden Ehegatten übergehen.
2.Dieser Vertrag hat auch dann noch Gültigkeit, wenn die Eheleute getrennt gelebt haben, es sei denn, im Vertrag wurde für den Fall der Trennung und/oder Scheidung etwas Anderes geregelt, was aus Ihrem Vortrag nicht ersichtlich ist. Ihre Mutter hat demnach Anspruch auf die Übertragung des hälftigen Eigentums an dem Haus 1.
3.Ihr Halbbruder ist mit Ihnen gemeinsam gesetzlicher Erbe. Er erhält genau wie Sie selbst als Kind des Erblassers ½ des Nachlasses. Sofern im Nachlass Werte vorhanden sind, die vererbt werden können, erhalten Sie und Ihr Bruder je ½. Es kann nun sein, dass die Bank die Auffassung hat, dass Ihre Mutter ein Geschenk erhalten hat, das nun – rechnerisch, nicht tatsächlich- dem Nachlass zugerechnet werden muss. Nach Ihrer Schilderung hat Ihre Mutter aber neben dem Verzicht auf Zugewinn auch auf sonstige Ansprüche verzichtet gegen den Erhalt der Haushälfte. Es ist somit auf den ersten Blick nicht ersichtlich, warum sie dem Nachlass Geld zuführen sollte.
4.Nach Ihrer Schilderung halte ich die Forderung der Bank nicht für gerechtfertigt. Sie sollten hier zur Klärung der Sachlage unbedingt einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Gerne werde ich Ihnen einen Kollegen empfehlen.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Diep, Rösch & Collegen
Fürstenstraße 3
80333 München
Tel: (089) 89 33 73 11 / (089) 45 75 89 50
info@anwaeltin-heussen.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Vielen Dank für Ihren Ratschlag.
Ich werde auf jeden Fall einen Ihrer Kollegen persönlich aufsuchen um meine nachstehenden Fragen zu klären.
Eine Frage möchte ich an Sie jedoch noch sehr gerne noch stellen:
Meine Mutter soll die Haushälfte meines verstorbenen Vaters nicht blos erben, es handelt sich hier um ein "Vermächtnis mit erbvertraglicher Bindungswirkung"
Leider erfüllt der Nachlassverwalter das Vermächtnis nicht, da der Nachlass wahrscheinl. überschuldet ist.
Kann der Nachlassverwalter mit der Haushälfte meines Vaters nun Nachlassverbindlichkeiten bezahlen, bzw. meine Mutter zu Zahlung an den Nachlass zwingen?
Hat das Vermächtnis laut notariell beglaubigtem Ehevertrag, keine Bedeutung?
Vielen Herzlichen Dank!!!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu ermitteln. Dabei ermittelt er die Schulden, die von der Erbmasse abzuziehen sind. Zu den Schulden des Nachlasses zählt auch das Vermächtnis, das Ihre Mutter erhalten sollte. Aus dem geschilderten Sachverhalt erschließt sich mir nicht, warum Ihre Mutter nun einen Betrag an den Nachlass zahlen soll. Vielmehr hat sie einen Anspruch auf ERfüllung des Vermächtnisses. Eine andere Schlussfolgerung kann sich nach Prüfung der Unterlagen und Ermittlung des Sachverhaltes ergeben. Nach der Schilderung ist ein Zwang gegenüber Ihrer Mutter, eine Zahlung zu leisten, nicht gerechtfertigt. Aber wie gesagt, der Sachverhalt ist sehr komplex und sollte genau analysiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Nina Heussen
Rechtsanwältin