Sehr geehrter Fragesteller,
auf Ihre Frage darf ich antworten, wie folgt.
Wenn der Wert des Hauses dem Kaufpreis entspricht, ist Ihre Annahme richtig. Ich gehe davon aus, dass Frau B auch noch nicht im Grundbuch eingetragen wurde, dann hebt sich der Anspruch auf Übertragung des Eigentums am Haus mit der Verbindlichkeit zur Zahlung des Kaufpreises auf.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 18.03.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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18.03.2019
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19:14
Antwort
vonRechtsanwältin Andrea Brümmer
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