Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Nach der dargelegten Formulierung sind Sie vollumfänglich Pflichtteilsberechtigte und keine Erbin.
Nach § 1967 BGB
haftet nur der Erbe für die Nachlaßverbindlichkeiten.
Der Pflichtteilsberechtigte ist kein Erbe und haftet somit nicht für Verbindlichkeiten. Der Pflichtteil muss gegenüber dem Erben geltend gemacht werden, § 2303 Abs. 1 BGB
. Danach kann Ihnen der Pflichtteil nicht aufgedrängt werden.
Nach § 2314 BGB
haben Sie gegen die Erben einen Auskunftsanspruch über den Wert des Nachlasses und nach der Auskunftserteilung können Sie entscheiden, ob Sie den Pflichtteil geltend machen möchten oder nicht. Sie müssen nur die 3jährige Verjährung beachten.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht
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Diese Antwort ist vom 31.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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