Sehr geehrter Fragesteller,
ein Pflichtteil wird nur relevant, wenn die gesetzliche Erbfolge nicht eintritt, wenn also Sie und/oder Ihre Frau ein Testament machen, das von der gesetzlichen Erbfolge abweicht.
Wenn Sie sich z.B. gegenseitig als Alleinerben einsetzen, dann hätten die Kinder des jeweiligen Erblassers (nicht die beiden anderen Kinder!) einen Anspruch auf den Pflichtteil am Nachlass des Verstorbenen.
Zum Nachlass gehört dann die (rechnerische) Haushälfte abzüglich eventueller anteiliger Schulden zuzüglich sonstiger Vermögensgegenstände des jeweiligen Erblassers.
Wenn das Haus das wesentliche Vermögen darstellt, dann fällt nur diese eine Hälfte in den Nachlass, so dass auch nur aus dieser Hälfte der Pflichtteil berechnet wird. Wenn der überlebende Ehegatte dann diese Haushälfte erbt, dann erhalten die beiden Kinder des verstorbenen Ehegatten einen Pflichtteil von je 1/8 dieser Hälfte, also 1/16 des Hauses.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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